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Decision

RRB Nr. 1366/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hedingen, Einheitsgemeinde, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

1 da settember 2009German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2009

1366. Gemeindeordnung (Hedingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der vereinigten Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde Hedingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 die Auflösung der vereinigten Schulgemeinde Hedingen sowie die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hedingen beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Neuerungen treten nach Beendigung der laufenden Amtsdauer 2010 in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege nimmt mit Schuljahresbeginn 2010 von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hedingen vom 28. Sep- tember 1997 sowie die Gemeindeordnung der vereinigten Schulgemeinde Hedingen vom 27. Februar 2005 aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie umfasst neu statt neun noch sieben Mitglieder. Die übrigen Neue- rungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung sowie ein Wechsel des Verfahrens für Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane; anstelle von gedruckten Wahlvorschlägen werden leere Wahlzettel verwendet. Die Gemeinde- ordnung bestimmt den Gemeinderat als allein zuständiges Organ zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie zur Unterstützung eines Gemeindereferendums. Die Fürsorgebehörde und die Gesundheits- und Umweltschutzkommission sowie die Vormundschaftsbehörde als stän- diger Ausschuss des Gemeinderates werden aufgehoben und deren Aufgaben kommen neu dem Gemeinderat zu. Im Übrigen sind in den einzelnen Bestimmungen Frau und Mann grundsätzlich sprachlich gleich behandelt.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Die Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten in der Gemeindever- sammlung stehen unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinde- rates (Art. 15 Ziff. 4 GO). Die Befugnisse der Schulpflege für im Voran- schlag enthaltene neue Ausgaben und Zusatzkredite sind begrenzt auf einmalig Fr. 100 000 und wiederkehrend Fr. 30 000 sowie für im Voran- schlag nicht enthaltene Ausgaben begrenzt auf Fr. 50 000 (höchstens jährlich Fr. 150 000) für einmalige und Fr. 10 000 (höchstens Fr. 30 000) für wiederkehrende Ausgaben. Die Finanzbefugnisse des Gemeinde- rates für im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben sind höher als die- jenigen der Schulpflege. Damit bleibt offen, ob die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig sein sollen für im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben im Schul- bereich von einmalig über Fr. 50 000 bis Fr. 100 000 und wiederkehrend über Fr. 10 000 bis Fr. 30 000. Der Beleuchtende Bericht zur Abstimmungsvorlage enthält unter dem Abschnitt «Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten und der einzelnen Behörden» eine tabellarische Zusammenstellung der Finanzbefugnisse der Gemeindeorgane. Weiter gehende Hinweise, wie die bestehende Lücke in den Finanzbefugnissen der Gemeindeorgane auszulegen ist, finden sich im Beleuchten Bericht einleitend unter dem Abschnitt «Einheits- gemeinde», wonach die Schulpflege selbstständig und abschliessend über alle den Schulbetrieb betreffenden Belange zu bestimmen habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die bestehende Lücke zu schlies- sen. Der Schulpflege kommen als Kommission mit selbstständigen Ver- waltungsbefugnissen grundsätzlich alle schulischen Befugnisse zu, die in den Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Exekutivbehörde fallen; im Weiteren gilt es, in einer Einheitsgemeinde mögliche Zuständigkeits- konflikte zwischen Schulpflege und Gemeinderat zu vermeiden. Daher ist der die Zuständigkeit des Gemeinderates betreffende Vorbehalt in Art. 15 Ziff. 4 GO in dem Sinne weit auszulegen, als mit der Bezeich- nung «Gemeinderat» der Gemeinderat oder die Schulpflege gemeint ist. Ausgangsgemäss sind für die Finanzbefugnisse in der bestehenden Lücke die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zuständig.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hedingen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen (E), die Schulpflege Hedingen, Schachenstrasse 7, Post- fach 43, 8908 Hedingen (E), den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi