Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2010
1373. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die politischen Gemeinden des Bezirks Meilen sowie die Politische Gemeinde Egg bilden seit 1979 einen regionalen Planungszweckver- band (RRB Nr. 15/1979). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorga- be, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 8. Dezember 2008 und dem 30. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten von zehn der zwölf Verbandsgemeinden den Änderungen zugestimmt. Die Stimmberechtigten von Uetikon a. S. lehnten die Vorlage ab. Die Stimmberechtigten von Herrliberg wiesen die Vorlage zurück an den Gemeinderat. Die Bezirksräte Meilen und Uster haben bestätigt, dass gegen die zustimmenden Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die im Vorfeld der Ab- stimmung von der Gemeinde Küsnacht erhobenen Stimmrechtsrekurse wurden vereinigt und in zweiter Instanz vom Verwaltungsgericht rechts- kräftig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Verwal- tungsgerichts VB.2009.00351 vom 4. November 2009; www.vgrzh.ch). Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse neu geordnet und in den einzelnen Bestimmungen Frau und Mann sprachlich gleich behandelt. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Ziff. 72 der Statuten bedürfen Änderungen der Statuten der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung des Regierungsrates. Demgegenüber bedürfen Ände- rungen des Verbandszweckes sowie nach revidierter Ziff. 72 der Statu- ten Änderungen des Kostenteilers, der Zustimmung aller Verbandsge- meinden. Die Änderungen betreffen weder den Verbandszweck noch den Kostenteiler (vgl. Ziff. 31 der revidierten und Ziff. 32 der bisherigen Statuten). Bereits bisher waren die Stimmberechtigten im Verbandsgebiet ein Verbandsorgan (Ziff. 211 der Statuten) und die Statuten sahen bereits bisher Initiativ- und Referendumsrechte vor. Wesentlichste Änderung ist die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums. Die Einführung desselben greift in die bisherigen Finanzbefugnisse der Delegiertenversammlung ein. Die Stellung der Verbandsgemeinden wird dadurch nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGE 113 Ia 200, 113 Ia 341 und Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2009.00351). Im Weiteren waren alle Zweckverbände verpflichtet, bis am 1. Januar 2010 ein obli- gatorisches Finanzreferendum einzuführen (Art. 144 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 KV). Folglich ist diese Änderung in den Statuten vorzu- nehmen, unabhängig davon, ob sämtliche Verbandsgemeinden dieser zustimmen (vgl. RRB Nrn. 177/2010, 532/2010). Indem zehn von zwölf und somit mehr als zwei Drittel der Verbands- gemeinden der Statutenänderung zugestimmt haben, wurde diese ange- nommen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Pfannen- stil werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Zürcher Pla- nungsgruppe Pfannenstil, Sekretariat, Jauch Zumsteg Pfyl, Büro für Raumplanung und Siedlungsgestaltung, Binzstrasse 39, 8045 Zürich, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Egg, Forchstrasse 145, Post- fach 331, 8132 Egg, Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach, Herr- liberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, Hombrechtikon, Post- fach 383, 8634 Hombrechtikon, Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700
Küsnacht, Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, Meilen, Dorf- strasse 100, Postfach, 8706 Meilen, Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil a. S., Stäfa, Postfach 535, 8712 Stäfa, Uetikon a. S., Weissen- rainstrasse 20, 8707 Uetikon a. S., Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, und Zumikon, Dorfplatz 1, Postfach, 8126 Zumikon, die Bezirksräte Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, und Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi