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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes, Baulinien, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2023

1379. Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes, Baulinien (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Zur Sicherung des Strassenraums bestehen im Kanton Zürich bei Staats- strassen und einem erheblichen Teil der Gemeindestrassen Verkehrsbau- linien. Im Zusammenhang mit der Einführung des Katasters der öffent- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen beschloss der Regierungsrat am 13. Januar 2010, die bestehenden kantonalen Verkehrsbaulinien zu überprüfen, aufzuarbeiten und zu bereinigen (RRB Nr. 39/2010). Ziel war ein vollständiges zeitgemässes Baulinienwerk und eine Anpassung der Rechtsgrundlagen mit Blick auf die Vereinfachung der Verfahren und die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten im Baulinienbereich (vgl. RRB Nr. 1322/2012). In der Folge arbeitete die Volkswirtschaftsdirektion in Zusammenarbeit mit der Baudirektion eine Revisionsvorlage aus und führte 2014 eine Vernehmlassung durch (RRB Nr. 424/2014). Nachdem zwei Gerichts- urteile mit Bezug auf die laufende Baulinienrevision einige Grundsatz- fragen aufgeworfen hatten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts VB.2013. 00394 vom 3. April 2014 und VB.2015.00619/00711 vom 13. Juli 2016), stoppte der Regierungsrat die Revisionsarbeiten vorläufig und veran- lasste eine grundsätzliche Überprüfung des Instruments Verkehrsbaulinie (RRB Nr. 321/2017). Mit der Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Bauge- setzes (PBG, LS 700.1) sowie der Änderung vom 11. Mai 2016 der Allge- meinen Bauverordnung (LS 700.2) hat der Kanton Zürich die Baubegriffe und Messweisen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Har- monisierung der Baubegriffe weitgehend in das kantonale Recht über- nommen. Die entsprechenden Änderungen sind am 1. März 2017 in Kraft getreten. Mit der Übernahme der harmonisierten Baubegriffe wurden unter an- derem die zulässigen Masse von vorspringenden Gebäudeteilen im Bau- linienbereich (z. B. Erker, Balkone, Vordächer, Treppen) erheblich erwei- tert. Vorspringende Gebäudeteile dürfen über die Hälfte des dazugehö- rigen Fassadenabschnittes bis zu 2 m in den Baulinienbereich hineinragen. Diese Erweiterung führte zum einen zu Unklarheiten bezüglich der orts- baulichen Gestaltung, wenn bestehende durchgehende Fassadenfluchten durch Neubauten in erheblichem Umfang durchstossen werden. Zum an-

deren kann sie auch die mit der Baulinie angestrebte Raumsicherung er- heblich beeinträchtigen. Bei der Einführung der harmonisierten Baube- griffe wurden diese Auswirkungen zu wenig bedacht.

B. Neuer Vorentwurf für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes Gestützt auf die Ergebnisse der vom Regierungsrat in Auftrag gege- benen Grundsatzabklärung (RRB Nr. 321/2017) erarbeitete die Volkswirt- schaftsdirektion unter Einbezug der Baudirektion eine neue Vorlage für eine PBG-Teilrevision «Baulinien» unter Einbezug einer Begleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des Vereins Zürcher Gemeindeschrei- ber und Verwaltungsfachleute sowie der Städte Zürich und Winterthur. Zur Klärung verschiedener Fragen, namentlich bezüglich der Auswir- kung der neueren Rechtsprechung auf die bisherige Praxis der Baulinien- festsetzung im Kanton Zürich, wurde der Vorentwurf einem externen Rechtsgutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser kam unter an- derem zum Schluss, dass die beiden erwähnten Gerichtsurteile weder die bisherige Praxis der Baulinienfestsetzung im Kanton Zürich noch die lang- fristige Wirkung von Baulinien zur Raumsicherung grundsätzlich infrage stellen. Zudem bringe die ursprünglich geplante Abkehr vom Primat der Baulinien (§ 264 PBG) gegenüber anderen Instrumenten der Raumsiche- rung – namentlich den Strassenabständen – für den Kanton Zürich keinen erkennbaren Nutzen.

C. Grundzüge der Vorlage Der Vorentwurf sieht keine grundlegenden Änderungen betreffend die gesetzlich normierte Wirkung der Baulinien vor. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Anpassungen der Regelungen zu den vorspringenden Gebäudeteilen im Baulinien- und im Strassenabstandsbereich und auf die Vereinfachung des Verfahrens zur Anpassung von in Quartierplänen fest- gesetzten Baulinien. Um eine unterschiedliche Regelung der zulässigen Masse für vorsprin- gende Gebäudeteile im Baulinienbereich sowie im Strassen- und Weg- abstandsbereich zu ermöglichen, sollen diese statt wie bisher in der All- gemeinen Bauverordnung neu im Planungs- und Baugesetz selbst geregelt werden. Dies entspricht auch den Anforderungen der Kantonsverfassung, wonach alle wichtigen Rechtssätze in ein Gesetz aufzunehmen sind (Art. 38 Abs. 1 Kantonsverfassung [LS 101]). Wurden Baulinien im Rahmen eines Quartierplanverfahrens festge- legt, hatte die Bewirtschaftung der Baulinien bisher ebenfalls im Rahmen einer Revision des Quartierplanverfahrens zu erfolgen (§ 125 PBG). Um kleinere Anpassungen solcher Baulinien zu erleichtern, sollen diese ins-

künftig in Fällen von untergeordneter Bedeutung im ordentlichen Fest- setzungsverfahren gemäss § 108 PBG angepasst oder aufgehoben werden können. Im Strassen- und Wegabstand besteht ein grundsätzliches Bauverbot für oberirdische Gebäude. Anders als bei den Baulinien (§ 100 Abs. 4 PBG) enthält § 265 PBG für Strassen- und Wegabstände keine Ausnahmerege- lung von diesem Bauverbot. Oberirdische Gebäude im Strassen- und Weg- abstand, insbesondere Kleinstbauten, können demzufolge nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG zugelassen werden. Wie im Baulinienbereich soll für Ausnahmen vom Bauverbot im Strassen- und Wegabstand eine eigene Regelung geschaffen werden.

D. Ermächtigung Da sich der Vorentwurf erheblich von jenem aus dem Jahr 2014 unter- scheidet, ist erneut ein Vernehmlassungsverfahren angezeigt. Die Volks- wirtschaftsdirektion ist daher zu ermächtigen, das Vernehmlassungs- verfahren zur entsprechenden Änderung des Planungs- und Baugesetzes durchzuführen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13 und 14 Rechtsetzungs- verordnung [LS 172.16]).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes betreffend Baulinien ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen.

II. Mitteilung an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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