Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1381/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

1 da december 2021German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1381. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bäretswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bäretswil beschlos- sen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Finanzbefug- nisse, die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie die Verminderung der Zahl der Schulpflegemitglieder.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil am 26. September 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhof- strasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli