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RRB Nr. 1382/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalheim a. d. Th., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

1 da december 2021German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalheim a. d. Th., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1382. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Thalheim a. d. Th.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindege- setz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 27 Abs. 2 Ziff. 8 GO regelt, dass der Gemeinderat die Befugnis zur Genehmigung von Abrechnungen über Kredite, bei denen keine Kre- ditüberschreitung vorliegt, übertragen kann. § 112 Abs. 3 GG sieht vor, dass die Genehmigung von Abrechnungen grundsätzlich in der Kom- petenz des Budgetorgans, also der Gemeindeversammlung, liegt. § 112 Abs. 4 GG erlaubt, dass in der Gemeindeordnung vorgesehen werden kann, dass der Gemeinderat Abrechnungen genehmigt, sofern keine Kre- ditüberschreitung vorliegt. Die Genehmigung von Abrechnungen durch den Gemeinderat stellt somit eine Ausnahme dar. Der Gemeindevor- stand darf diese Aufgabe daher nicht weiterdelegieren. Die Politische Gemeinde Thalheim a. d. Th. wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 27 Abs. 2 Ziff. 8 GO im Sinne die- ser Erwägungen anzupassen.

4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägung 3 anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli