RRB Nr. 14/2010
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
13 da schaner 2010German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
14. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf- Aesch haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und die Volksschulgesetzgebung sowie – mit Ausnahme von Art. 34 GO – die vom Regierungsrat anlässlich der Totalrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 geforderten Anpassungen (vgl. RRB Nr. 232/2006, Dispositiv II und III). Die geänderten Bestim- mungen geben mit Ausnahme von Art. 34 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzumerken ist, dass einzig bezüglich des im Rahmen der Geneh- migung der Totalrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 vom Regierungsrat nicht genehmigten Art. 34 GO keine Anpas- sung an § 83a Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG) erfolgt ist. Die Sekun- darschulgemeinde ist deshalb erneut zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung diese Anpassung vorzunehmen. Bis dahin gilt subsidiär nach wie vor § 83a Abs. 3 GG, wonach die Gemein- deversammlung zu Beginn jeder Amtsdauer bestimmt, welche Rech- nungsprüfungskommission zuständig ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Bir- mensdorf-Aesch am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 34 GO an § 83a Abs. 3 GG anzupassen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Birmensdorf-Aesch, Schul- haus Brüelmatt, Studenmättelistrasse 19, 8903 Birmensdorf (E), den Be- zirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi