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Decision

RRB Nr. 14/2021

Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

13 da schaner 2021German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2021

14. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezem- ber 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Be- rufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finan- zierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413. 312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgeset- zes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Re- gierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 859/2020 letztmals Bildungs- anbietende Berufsbildung als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Beruf‌liche Grundbildung Anbieter von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse ge- mäss Art. 23 Abs. 2 BBG an. Gemäss § 24 EG BBG haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG. Der Kan- ton leistet Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen. Folgende vom Kanton beauftragte Anbieterin ist für die Dauer der Leis- tungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen:

Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) bbz st. gallen ag 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Bankenberatungszentrum Zürcherstrasse 202 Postfach 149 9014 St. Gallen bbz st. gallen ag 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Bankenberatungszentrum Zürcherstrasse 202 Postfach 149 9014 St. Gallen

C. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtung wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitrags- berechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe ver- bunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsanbieterin gemäss Erwägung B wird als beitragsberech- tigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Bildungsanbieterin (durch die Bildungsdirektion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli