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Decision

RRB Nr. 140/2010

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde LaufenUhwiesen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

3 da favrer 2010German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde LaufenUhwiesen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010

140. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Laufen-Uhwiesen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Laufen-Uhwie- sen haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte.

3. Drei Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 13 Ziff. 2 GO sieht vor, dass für die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 5 GO, die Gemeindeversammlung zuständig ist. Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, da die Bestimmung auf Art. 7 GO verweisen müsste. Die Schulpflege Laufen-Uhwiesen ist daher anzuweisen, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen. b) Art. 14 Ziff. 3 GO sieht sodann vor, dass die Gemeindeversamm- lung zuständig ist für die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 40 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zu- satzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 10 000, soweit nicht die Primarschulpflege zuständig ist. Bei dieser Abgrenzung zu einem anderen Organ muss es sich um die Urnenabstimmung gemäss Art. 7 GO handeln, da eine Abgrenzung ge- genüber den finanziellen Kompetenzen der Primarschulpflege, die bis Fr. 40 000 bzw. Fr. 10 000 zuständig ist, nicht notwendig ist. Die Schul- pflege ist anzuweisen, dieses Versehen zu korrigieren. c) Art. 22 Ziff. 5 GO sieht vor, dass die Schulpflege zuständig ist für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck (Plafond Fr. 50 000/ Jahr) und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 5000 für einen

bestimmten Zweck (Plafond Fr. 20 000/Jahr). Da die Gemeindeversamm- lung für Zusatzkredite erst ab einem Betrag von mehr als Fr. 40 000 bei einmaligen und von mehr als Fr. 10 000 bei wiederkehrenden Ausgaben zuständig ist, würde, was die Zusatzkredite anbelangt, eine Lücke ent- stehen. Weil die Finanzkompetenzen lückenlos zu regeln sind, muss bezüglich der Zusatzkredite davon ausgegangen werden, dass die finan- zielle Kompetenz der Gemeindeversammlung sich lückenlos an die- jenige der Schulpflege anschliesst, diese mithin ab einem Betrag von Fr. 20 000 bei einmaligen bzw. Fr. 5000 bei wiederkehrenden Ausgaben zuständig ist. d) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Laufen- Uhwiesen am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Primarschulpflege wird verpflichtet, die redaktionellen Ände- rungen in den Art. 13 Ziff. 2 GO und 14 Ziff. 3 GO zu bereinigen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Laufen-Uhwiesen, Schulstras- se 8, 8248 Uhwiesen (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi