E-Voting, Bewilligung zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 28. November 2010, Festlegung des Verfahrens
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010
1408. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 28. November 2010, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)
Erwägungen
1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die aus- führlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse (vgl. RRB Nr. 433/2010 betref- fend Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 und RRB Nr. 1070/2010 be- treffend Volksabstimmung vom 26. September 2010) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuchsabstimmungen verliefen erfolgreich.
2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 28. November 2010 und Bewilligung des Bundesrates Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Ge- meinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 28. November 2010 mit elektronischer Stimmabgabe. Am 27. Januar 2010 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Gesuch um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 13. Juni 2010, 26. September 2010, 28. November 2010, 13. Februar 2011 und 15. Mai 2011 (RRB Nr. 91/2010). Darin hielt er insbesondere Folgendes fest: Bei den bisherigen Urnengängen hatten die Ausland- schweizerinnen und -schweizer der 13 E-Voting-Gemeinden noch nicht die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe. Mit dem Einbezug der rund 11 700 Auslandschweizerinnen und -schweizer der 13 Gemein- den wird der noch ausstehende Schritt im Beschluss des Regierungs- rates zum Ausbau E-Voting 2008–2011 vollzogen (RRB Nr. 1770/2007). Damit kann auch der vom Bund empfohlene Einbezug der Ausland- schweizerinnen und -schweizer der grösseren Städte erfüllt werden. Fast 60% der bei Zürcher Gemeinden registrierten Auslandschweize- rinnen und -schweizer werden nach Abschluss dieses Ausbauschrittes elektronisch abstimmen können.
Am 13. Juni 2010 fand keine eidgenössische Volksabstimmung statt. Deshalb musste der erstmalige Einbezug der Auslandschweizerinnen und -schweizer auf den nächsten Termin mit eidgenössischen Abstim- mungsvorlagen, und damit auf den 26. September 2010, verschoben werden. Am 8. September 2010 erlaubte der Bundesrat dem Kanton Zürich, bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2010 einen weiteren Versuch mit E-Voting durchzuführen. In seinem Beschluss hält der Bundesrat fest, dass unter den stimmberechtigten Ausland- schweizerinnen und -schweizern einzig diejenigen der Stadt Zürich mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens vom 19. De- zember 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Con- trols for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechten- stein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstadt zur Teil- nahme am Versuch zugelassen sind. Im Übrigen gilt das im Rahmen der Volksabstimmung vom 29. November 2009 vereinbarte Krisenszenario zwischen Bundeskanzlei und Kanton Zürich mit einem Massnahmen- katalog für potenzielle Gefahren einschliesslich genauer Aufteilung der Informationskompetenzen von Kanton und Bund für den Fall von Pan- nen auch für die Volksabstimmung vom 28. November 2010. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich so- wie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil können somit gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewilligt werden.
3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen, bis auf die Ergänzungen bezüglich Auslandschweizerinnen und -schweizer, den Festlegungen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 11. Oktober 2010 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Die Stimmrechtsausweise aller Auslandschweizerinnen und -schwei- zer der Stadt Zürich werden über das E-Voting-System erstellt. Dieje- nigen stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer, wel- che in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens vom 19. Dezember 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for
Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstadt leben, erhalten Stimmrechtsausweise mit den Feldern für die elektronische Stimm- abgabe, die übrigen Stimmrechtsausweise ohne diese Felder. Die Stimmrechtsausweise der Auslandschweizerinnen und -schweizer der anderen Gemeinden, welche über das E-Voting-System generiert wer- den, enthalten keine Felder für die elektronische Stimmabgabe. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats und eine Prüfung der Stimmberechtigung der Auslandschweizerinnen und -schweizer ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Ver- suchsgemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe in- formiert. Die Auslandschweizerinnen und -schweizer der Stadt Zürich erhalten in einem speziellen Merkblatt Informationen über die Mög- lichkeit der elektronischen Stimmabgabe. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimm- rechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstim- mungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht von jener zu früheren Abstimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechtausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) ab- gegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnen- dienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimm- abgabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen.
Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Proto- kollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnis- ses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 28. November 2010 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr ent- schlüsselt. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Ver- suchsgemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahllei- tende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenom- men, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen kön- nen, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregister- daten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungs- sonntag an das zentrale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen.
Am 28. November 2010 finden allenfalls in Gemeinden und Bezirken Majorzwahlen statt. Dafür ist das Vorgehen zu regeln, wenn Kandida- tinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorverfahren gemäss den §§ 48 ff. GPR und Wahlen ohne ein solches Vorverfahren zu unterschei- den. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandi- daten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppierungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Perso- nen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro der Gemeinde erlauben, die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten auszudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Städte Winterthur und Zürich ist eine solche Ausdehnung derzeitig ausgeschlossen, da E-Voting nicht in allen Wahlkreisen eingesetzt werden kann. Für die Abstimmung vom 28. November 2010 gelten dieselben Vor- gaben wie bei den letzten Urnengängen: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei Majorzwahlen in überkommunalen Wahlkreisen sowie in den Städten Winterthur und Zürich werden nur Kandidatinnen und Kan- didaten, welche in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimmberechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vorverfahren von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann an- stelle des oben genannten Vorschlagsverfahren die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Davon ausgenommen sind die Städte Winterthur und Zürich. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei Majorzwahlen informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 28. November 2010 findet in den Städten Bülach und Schlieren, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich für die dort wohnhaften Stimmberechtigten ein Versuch mit dem elekt- ronischen Abstimmungsverfahren des Kantons Zürich statt.
II. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 28. November 2010 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.
III. Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer der Stadt Zürich mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Ab- kommens vom 19. Dezember 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrange- ment on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstadt sind im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Ver- fahrens zur Teilnahme am Versuch zugelassen.
IV. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 28. November 2010 in den Städten Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschi- kon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstet- ten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Ab- stimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.
V. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.
VI. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthaus- strasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kan- tonsstrasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeinde- verwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Ge- meinde Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehr- altorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8,
8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhof- strasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindeverwaltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, die Bundeskanzlei, 3003 Bern, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Ab- stimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi