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Decision

RRB Nr. 1408/2011

Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

23 da november 2011German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2011

1408. Private soziale Institutionen (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftun- gen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden aus dem Konto 3636 3 00000, Sub- ventionen an private Organisationen, subventioniert. Die Beiträge stüt- zen sich zur Hauptsache auf § 19 des Gesetzes über Invalideneinrich- tungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG; LS 855.2). Nach dieser Bestimmung kann der Kanton an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventionen ausrichten. Im Weiteren stützen sich die Bei- träge auf Grundlagen im Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1). Gemäss § 46 Abs. 2 SHG können Beiträge an Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen. Bei der Informationsstelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis- senschaften (Departement Soziale Arbeit) und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegt überdies eine Delegation von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes der Sicherheitsdirektion obliegen. Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gelten die üblichen Ausgabenkompetenzen.

B. Mit RRB Nr. 1923/2008 vom 9. Dezember 2008 wurden gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes 15 Institutionen bis zum 31. Dezember 2011 als beitragsberechtigt anerkannt. Sie sind nachfolgend gemäss der erwähnten Grundlage für den Beitrag (IEG bzw. SHG) unterteilt (alphabetische Reihenfolge): a) Beitrag gemäss IEG (§ 19) – ada-zh, Angehörigenvereinigung Drogenabhängiger, Zürich – Arche Zürich (Gassenarbeit, Beratungsstellen Basta und BastaLina, Fachstelle für Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst für Angehörige behinderter Menschen, Dietikon – Integration Handicap (vormals SAEB), Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – Offene Tür Zürich (otz), Selbsthilfezentrum, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich

– SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich b) Beitrag gemäss SHG (§ 9 lit. a und b, § 46 Abs. 2) – Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Latein- amerika und Osteuropa, Zürich – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter, Zürich – Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, Dübendorf (vormals Informationsstelle des Zürcher Sozialwesens der Fachhochschule für Soziale Arbeit Zürich) Diese Institutionen haben das Gesuch für eine Erneuerung der Bei- tragsberechtigung eingereicht. Sie erfüllen weiterhin die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Subventionen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher ab 1. Januar 2012 erneuert werden. Die Beitragsberech- tigung ist bis Ende 2014 zu befristen.

C. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitrags- höhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, je- weils für ein Beitragsjahr festgelegt. Wegen der knappen finanziellen Mittel des Kantons ist eine jährliche Überprüfung hinsichtlich Zweck- mässigkeit der Subventionierung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der folgenden privaten sozialen Insti- tutionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert: – ada-zh, Angehörigenvereinigung Drogenabhängiger, Zürich – Arche Zürich (Beratung für Familien und Fachstelle für Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst für Angehörige behinderter Menschen, Zürich – Fachstelle für Schuldenfragen im Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Integration Handicap, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich

– Pro Offene Türen der Schweiz, Selbsthilfezentrum, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Oberglatt – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich – Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Soziale Arbeit, Infostelle, Dübendorf

II. Die Beitragsberechtigung gilt für alle in Dispositiv I genannten Institutionen bis zum 31. Dezember 2014.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begrün- detes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

IV. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zu- schrift der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi