Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Beitrag aus dem Tierseuchenfonds, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2011
1411. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Erwägungen
(Beitrag aus dem Tierseuchenfonds) Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 (KTSG) ver- pflichtet den Staat, durch Vereinbarung mit Dritten für eine zweck- mässige Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Abfälle zu sorgen, soweit diese der öffentlichen Hand obliegt (§ 8 KTSG). Der Kanton hat diese Aufgabe der TMF Extraktionswerke AG Bazenheid (TMF) über- tragen. Die Kostentragung ist in § 10 KTSG geregelt. Danach wird der Anteil der Kosten, der auf die Bereitstellung der für die Entsorgung von Tier- körpern infolge Tierseuchen notwendigen Infrastruktur entfällt, vom Regierungsrat bestimmt und dem Tierseuchenfonds belastet. Die ver- bleibenden Kosten werden den Gemeinden in Rechnung gestellt. Mit RRB Nr. 1807/2007 wurde der Beitrag aus dem Tierseuchenfonds auf Fr. 60 pro Tonne tierischer Nebenprodukte festgesetzt. Dies entsprach durchschnittlich rund 20% des Gesamtpreises pro Tonne von durch- schnittlich Fr. 323 pro Jahr; die restlichen rund 80% wurden den Ge- meinden in Rechnung gestellt. Gesamthaft wurde der Tierseuchenfonds mit durchschnittlich rund Fr. 140 000 pro Jahr belastet. Auf den 1. Januar 2012 wird ein Nachtrag zum Vertrag vom 9. Sep- tember 1998 mit der TMF in Kraft treten, dem der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1410/2011 zugestimmt hat und der die Entsorgungskosten neu regelt, was zur Folge hat, dass die Gesamtkosten pro Tonne um rund Fr. 60 tiefer ausfallen werden. Da der Kostenteiler zwischen Tier- seuchenfonds und Gemeinden ungefähr beibehalten werden soll, recht- fertigt sich eine Senkung des Beitrags aus dem Fonds pro Tonne. Der Anteil aus dem Tierseuchenfonds soll neu Fr. 50 pro Tonne tierischer Nebenprodukte betragen. Dies entspricht unter den Modalitäten des geänderten Vertrags mit der TMF wiederum rund 20% der jährlichen Gesamtkosten. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 14. September 2011 die Vorlage 4837 zu einem neuen Kantonalen Tierseuchengesetz (revKTSG) verabschiedet, die voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Die Vorlage sieht die Aufhebung des Tierseuchenfonds vor. Die- ser soll nur noch so lange weiterbestehen, bis der ursprünglich aus Tierhalterbeiträgen stammende Teil des Fonds aufgebraucht ist, wobei
diese Mittel ausschliesslich zur Senkung der ordentlichen und ausser- ordentlichen Tierhalterbeiträge verwendet werden sollen. Entspre- chend ist der vorliegende Beschluss auf das Datum des Inkrafttretens des revKTSG zu beschränken bzw. eine Regelung bis längstens 2016 zu treffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Ab 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten des revidierten Tier- seuchengesetzes, längstens bis Ende 2016, wird der Beitrag für die Ent- sorgung tierischer Nebenprodukte zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6900, Tierseuchenfonds, auf Fr. 50 pro Tonne fest- gesetzt.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und an die Gesundheitsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi