Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1412/2010

Gemeindewesen, Gemeindeverband Schiessanlage Härdli, Satzungen, Änderung, Genehmigung

29 da settember 2010German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Gemeindeverband Schiessanlage Härdli, Satzungen, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010

1412. Gemeindewesen (Gemeindeverband Schiessanlage Härdli)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. bilden zusammen mit der aargauischen Gemeinde Spreitenbach seit 1986 einen Zweckverband. Grundlage dieses Zweckverbands bildet ein Staatsver- trag, den der Kanton Zürich und der Kanton Aargau mit Beschlüssen vom 30. Januar 1985 (RRB Nr. 307/1985) und vom 14. April 1986 ge- schlossen haben. Die Stadt Baden trat am 31. August 2004 dem Gemein- deverband Schiessanlage Härdli bei (vgl. RRB Nr. 1887/2004). Im Hinblick auf den Beitritt der Aargauischen Einwohnergemeinde Würenlos zum Gemeindeverband Schiessanlage Härdli haben die Ver- bandsgemeinden die Satzungen revidiert. Den Änderungen haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zwischen dem 24. Novem- ber und dem 8. Dezember 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse der Politischen Ge- meinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Beschlüsse der Einwohnergemeinden Spreitenbach, Baden und Würenlos sind ebenfalls rechtskräftig. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages ist für die Gültigkeit des geänderten Zweckverbandsvertrages die Zustimmung beider Kantons- regierungen notwendig. Da der Zweckverband den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Aargau untersteht (Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages) sind die Vorgaben der Zürcher Kantonsverfassung (Art. 93) zur Demokratisie- rung der Zweckverbände nicht anwendbar. Die Änderungen betreffen den Beitritt der Einwohnergemeinde Würenlos zum Gemeindeverband Schiessanlage Härdli und die dadurch bedingten Anpassungen bei der Zusammensetzung der Verbandsor- gane. Die Bestimmungen geben im Licht des Staatsvertrages, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind des- halb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderungen der Satzungen des Gemeindeverbands Schiessan- lage Härdli werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungs- gebäude, 5000 Aarau, den Gemeindeverband Schiessanlage Härdli, Gemeindehaus, 8957 Spreitenbach, Rechtsanwalt Roger Huber, Post- fach 160, 5401 Baden, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Geroldswil, Gemeindeverwaltung, Huebwiesenstrasse 24, Postfach 131, 8954 Geroldswil, und Oetwil a. d. L., Gemeindeverwaltung, Alte Land- strasse 7, Postfach 138, 8955 Oetwil a. d. L., den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Baudirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi