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RRB Nr. 144/2025

Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Vernehmlassung

5 da favrer 2025German4 min

Source zh.ch

Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025

144. Anpassungen der Internationalen Gesundheits-

Erwägungen

vorschriften (2005) (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. November 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Vernehmlassungsverfahren zu den Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV [2005]). Die IGV (2005) bilden die völkerrechtliche Grundlage für die Über- wachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Sie regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende Aus- breitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, auf eine Art und Weise, die eine unnötige Beeinträchtigung des internatio- nalen Verkehrs und Handels vermeidet. Sie sind das Regelwerk zur Fest- stellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Am 15. Juni 2007 traten die IGV (2005) in der Schweiz sowie in den anderen Mitgliedstaaten der WHO in Kraft. Daraufhin ernannte die Schweiz das Bundesamt für Gesundheit zur nationalen IGV-Anlaufstelle. Das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (SR 818.101) berücksichtigt die IGV (2005). Im Mai 2022 beschloss die 75. Weltgesundheitsversammlung (WHA), einen Prozess zur Anpassung der IGV (2005) einzuleiten, um die Er- kenntnisse aus der Covid-19-Pandemie umzusetzen und künftige Pan- demien besser zu bewältigen. Die Verhandlungen endeten am 1. Juni 2024 mit der Verabschiedung der Anpassungen im Konsens durch die WHA. Die Anpassungen der IGV (2005) führen zu einer Stärkung der Kernkapazitäten der Vertragsstaaten zur Prävention, Überwachung, Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesund- heit. Die Anpassungen der IGV (2005) gelten für alle Vertragsstaaten, ein- schliesslich der Schweiz, ab ihrem Inkrafttreten ein Jahr nach ihrer offi- ziellen Notifizierung, es sei denn, die Schweiz meldet gemäss den Ver- fahrensbestimmungen gemäss Art. 59 ff. der IGV (2005) ihre Ablehnung dieser Anpassungen oder spezifische Vorbehalte dazu an (sogenanntes Opt-out-System). Der Bundesrat prüft die Genehmigung der Anpassun- gen sowie die Formulierung von Vorbehalten aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung. Er legt insbesondere zwei Varianten für eine An- passung der Bestimmungen zur Risikokommunikation in Teil A Abs. 2

Bst. c Ziff. vi und Abs. 3 Bst. i der Anlage 1 zur Konsultation vor: Va- riante 1 sieht eine vorbehaltlose Zustimmung, Variante 2 eine Zustim- mung mit Vorbehalt vor. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2025 zuhanden des EDI Stellung genommen. Die GDK be- fürwortet und unterstützt die Anpassungen und macht geltend, dass die Schweiz auch unter der Geltung der angepassten IGV (2005) weiterhin souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und über Massnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite entscheidet. Unter anderem unterstützt die GDK die Anpassungen der IGV (2005), da gemäss den Analysen des Bundes weder Gesetzesände- rungen notwendig sind noch finanzielle Auswirkungen entstehen noch neue Strukturen und zusätzliche Mittel erforderlich sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungIGV@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. November 2024 haben Sie das Vernehmlas- sungsverfahren zu den Anpassungen der Internationalen Gesundheits- vorschriften (IGV [2005]) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stehen den Anpassungen der IGV (2005), die nach Einschätzung des Bundes weder eine Gesetzesänderung noch neue Strukturen oder zusätzliche Mittel erfordert, grundsätzlich positiv gegenüber. Wir begrüs- sen die Stärkung der Kernkapazitäten der Vertragsstaaten zur Präven- tion, Überwachung und Vorbereitung der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, den besseren Informationsaustausch mit der WHO und die vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Wie im erläuternden Bericht dargelegt, sind die Anpassungen innerhalb der geltenden Rechtsordnung umzusetzen. Der in Anlage 1 Teil A Abs. 2 Bst. c Ziff. vi und Abs. 3 Bst. i erwähnte Passus zum Umgang mit Fehl- und Desinformationen im Bereich der Risikokommunikation lehnen wir hingegen ab, da er in einem proble- matischen Spannungsverhältnis zu dem in der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit steht. Wir be- grüssen deshalb die vom Bundesrat vorgeschlagene Variante 2, die eine Zustimmung mit Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen zum Um- gang mit Fehl- und Desinformationen vorsieht.

Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an den Anpassungen der IGV (2005) und zur Stärkung ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz schlagen wir zudem eine stärkere Einbindung des Parlaments vor. Neben den einbezogenen Kommissionen sollten auch die eidgenössischen Räte vom Bundesrat konsultiert und es sollte ein referendumsfähiger Bundes- beschluss erlassen werden. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zu verweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli