RRB Nr. 1441/2011
Stadtspital Triemli, Sanierung der Netzwerkverkabelung, Projektgenehmigung, Kostenanteil
30 da november 2011German7 min
Source zh.ch
Stadtspital Triemli, Sanierung der Netzwerkverkabelung, Projektgenehmigung, Kostenanteil
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2011
1441. Stadtspital Triemli (Sanierung der Netzwerkverkabelung)
Erwägungen
Im Stadtspital Triemli stehen den 2000 Mitarbeitenden rund 1400 Per- sonalcomputer zur Verfügung. Von den 124 im Spital eingesetzten An- wendungen handelt es sich bei 49 um sogenannte «Standardlösungen» und bei 75 um Fachprogramme. Das IT-Netzwerk sorgt für die Anbin- dung der IT-Arbeitsplätze an die zentralen Rechner, die Archivierung und Bereitstellung von Patientendaten und ganz allgemein den inter- nen und externen elektronischen Datentransfer. Die Funktionsfähig- keit der Informatiksysteme ist eine der Voraussetzungen zur Gewähr- leistung des Spitalbetriebes. Das heute zur Verfügung stehende Netzwerk entspricht dem inter- nationalen TCP/IP-Standard (Transmission Control Protocol / Internet Protocol) für Datenübertragungen im Internet; es verfügt über eine Anbindung an das Züri-Netz der Stadt Zürich. Es besteht aus der Ver- kabelung (Glasfaser-Kabel für die Verbindungen zwischen den Gebäu- den bis zu den Etagenverteilern; Kupferleitungen auf den Etagen), den Netzwerkkomponenten (Switch, Router, Firewall), den Netzwerkpro- tokollen und den Netzwerkservices. Das Netzwerk ist in den letzten Jahren stetig erweitert worden, aller- dings auf der Grundlage einer veralteten Technologie. Es entspricht wegen der nachstehenden Mängel nicht mehr den Anforderungen des Spitals: – Die Verfügbarkeit des Systems für die Nutzerinnen und Nutzer (Uptime) ist ungenügend; Störungen und damit zusammenhängende Wartungsarbeiten verursachen immer wieder grössere Ausfälle. – Die fehlende Segmentierung des Netzes ermöglicht die ungehinder- te Ausbreitung von Fehlern und Störungen. – Die Konfiguration des Netzwerkes erschwert die Wartung; die Be- treuung erfordert unverhältnismässig grosse personelle Mittel. – Das Glasfasernetz entspricht technisch nicht der Stadtzürcher Infor- matikstrategie, die Etagenverteiler und Kupferkabel genügen den Anforderungen nicht mehr. Das Netzwerk muss daher grundlegend erneuert werden. Das Sanie- rungsprojekt umfasst die Erneuerung der Verkabelung im Bettenhaus, im Behandlungstrakt, in der Maternité sowie in den Personalhäusern A und B. Auf den Etagen werden neue Etagenverteiler installiert.
Das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich hat durch die Arbeits- gemeinschaft Forster AG / Wasmer Engineering, Kloten, ein Pflichten- heft für die Lieferung und Installation der Schwachstrominstallationen und für die Arealverkabelung ausarbeiten lassen und für die entspre- chenden Massnahmen eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss Stadtratsbeschluss vom 2. Februar 2011 Fr. 1 961 400 (Kostenstand 1. April 2010, Genauigkeits- grad ±10 %). Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Verkabelung und Installation 1 038 000 Anpassungen an den Gebäuden und der Infrastruktur 502 000 Leistungen Dritter 328 000 Reserve (5%) 93 400 Total (einschliesslich MWSt 8,0%) 1 961 400 Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. Sie beurteilt die geplan- ten Massnahmen und die Kosten als angemessen. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet des Stadtspitals Triemli gehörenden Gemeinden. Der massgebliche Finanzkraftindex für das Spital beträgt 125. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 51% für Investitionen (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjekt- bezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskosten- anteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet
(vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. refinanziert. Vom Kanton können ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitionen über die in den Pauschalen und den anderen leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spitalträgern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kosten- anteils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kos- tenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag in Revision gezogen, zurückgefordert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Stadtspital Triemli geltenden Staatsbeitragssatzes von 51% ergäbe sich bei grundsätzlich beitrags- berechtigten Gesamtkosten von Fr. 1 961 400 und unter dem Vorbehalt einer Fertigstellung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2011 ein Kos- tenanteil von Fr. 1 000 314 (Kostenstand 1. April 2010). Der Staatsbei- trag nach geltendem Recht ist jedoch wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 realisierten Teile des Gesamtprojektes aus- zurichten. Das Stadtspital Triemli ist deshalb zu verpflichten, der Ge- sundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Diese Projekt-Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausge- richtet. Die verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen (3,0%) Abschreibung (20,0%) Fr. Fr. Fr. 1 000 314 15 004 200 063 Total 1 000 314 Total 215 067 Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht.
Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung. Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitions- beiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2011 sind für das Vorhaben Fr. 1 000 000 eingestellt. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Sanierung der Netzwerkverkabelung des Stadt- spitals Triemli, Zürich, wird genehmigt.
II. Dem Stadtspital Triemli wird an die beitragsberechtigten Gesamt- kosten von Fr. 1 961 400 ein Kostenanteil von 51% bzw. Fr. 1 000 314 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu- gesichert.
III. Dieser Beitrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Bau- kostenindexes gemäss nachfolgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Kostenstand 1. April 2010)
IV. Im Falle einer Fertigstellung des Vorhabens und einer Aktivie- rung der Investition nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kostenanteil von 51% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechenbaren Kos- ten ausgerichtet. Das Stadtspital Triemli wird in diesem Fall verpflich- tet, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenab- rechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzurei- chen.
V. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der gewährte Beitrag in Revision gezogen, zurückgefordert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen
Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an das Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi