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Decision

RRB Nr. 1442/2013

Strassen, Zürich, Allmendstrasse HVS 4, Projektgenehmigung

18 da december 2013German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013

1442. Strassen (Zürich, Allmendstrasse HVS 4)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Erneuerung der Allmendstrasse HVS 4, Abschnitt Butzen- bis Bruchstrasse, Zürich (Bau Nr. 00 321), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Für das Gebiet Manegg wurden ein Gestaltungsplan und ein Quartier- plan ausgearbeitet, da das ehemalige Industriegebiet neu genutzt werden soll. Beide Planungen sind rechtskräftig. Als Folge muss die Allmend- strasse den neuen Anforderungen als Groberschliessungsstrasse ange- passt werden, um den Verkehr aus dem neu genutzten Areal aufnehmen zu können. Das Projekt sieht vor, im Rahmen der ohnehin anstehenden Erneuerung der Allmendstrasse im Abschnitt Butzen- bis Bruchstrasse Verkehrsknoten mit Einlenkerspuren und Lichtsignalanlagen zu erstel- len. Zudem werden beidseitig neue Radstreifen erstellt und die Allmend- strasse wird mit Baumreihen aufgewertet. Die gesamte Strassenent- wässerung der Allmendstrasse entspricht nicht mehr den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung und muss angepasst werden. Mit den Bauarbeiten sind zusätzliche Massnahmen an Werkleitungen sowie die Anpassung der öffentlichen Beleuchtung vorgesehen. Das Projekt hat keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Allmend- strasse. Der Baubeginn ist für Frühling 2014 vorgesehen, und die Bauarbei- ten dauern voraussichtlich bis Frühling 2015. Mit Begehrensäusserungen vom 26. September 2007 und 7. Februar 2013 hat das AFV zum Vorhaben Stellung genommen und Auflagen for- muliert. Das Projekt wurde entsprechend mit dem AFV bereinigt. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 StrG wurde das Auflageverfahren gemäss §§ 16 f. StrG ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1236 vom 23. September 2009 wurden die Einsprachen teilweise gutgeheissen und das Projekt festgesetzt. Die gutgeheissenen Einsprachen betrafen einzig die Kostenregelung und haben keine Auswirkungen auf das Projekt. Der Einspracheentscheid wurde mit Rekursen beim Regierungsrat angefochten. Mit RRB Nrn. 496/ 2010 und 619/2010 wurden die Rekurse abgewiesen. Diese Beschlüsse sind inzwischen rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Allmendstrasse, Abschnitt Butzen- bis Bruchstrasse, betragen Fr. 15 845 000 (einschliesslich Ver- waltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupau- schale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 12 570 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Allmend- strasse, Abschnitt Butzen- bis Bruchstrasse, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi