RRB Nr. 1456/2023
Limmatkraftwerk Letten, Konzession, Verlängerung
12 da december 2023German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023
1456. Limmatkraftwerk Letten (Konzession, Verlängerung)
Erwägungen
Die Stadt Zürich ist Inhaberin des Wasserrechts Nr. 55 Bezirk Zürich. Dieses berechtigt zur Nutzung der Wasserkraft der Limmat beim Kraft- werk Letten in Zürich. Die wasserrechtliche Konzession für die Nutzung der Wasserkraft wurde mit RRB Nr. 2614/1943 erteilt und ist auf den 1. Januar 2024 befristet. Gemäss Art. 35 der wasserrechtlichen Konzession ist die Verleihungs- behörde ermächtigt, beim Erlöschen der Konzession alle dem Heimfall unterstehenden Anlageteile entschädigungslos an sich zu ziehen. Mit Schreiben vom 2. September 2011 ersuchte der Stadtrat von Zürich um Aufnahme der Konzessionsverhandlungen für die Erneuerung der Konzession. Daraufhin erklärte sich die Baudirektion am 10. September 2012 bereit, Konzessionsverhandlungen aufzunehmen und damit auf die Übernahme der dem Heimfall unterstehenden Anlageteile zu verzichten. Seitdem laufen die Verhandlungen über die neue Konzession und die Heimfallverzichtsentschädigung. Aufseiten der Stadt Zürich werden die Verhandlungen durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) geführt. Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten und es besteht bei den meis- ten Punkten Einigkeit. Dennoch hat sich gezeigt, dass das laufende Kon- zessionsverfahren nicht mehr bis zum 2. Januar 2024 abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund reichte das ewz mit Schreiben vom 7. No- vember 2023 ein Gesuch um provisorische Regelung der Wassernutzung ein. Da weder ein konzessionsloser Weiterbetrieb noch eine vorüberge- hende Stilllegung des Werks im öffentlichen Interesse liegen, ist eine Verlängerung der Konzession angezeigt. Aufgrund der zeitlichen Dring- lichkeit erfolgt die Verlängerung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Als zuständige Konzessionsbehörde gemäss § 65 des Wasserwirtschafts- gesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) ist der Regierungsrat auch zum Er- lass vorsorglicher Massnahmen in diesem Verfahren zuständig. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstands sollte eine Verlänge- rung von einem Jahr genügen. Für den Fall, dass bis Ende 2024 noch keine rechtskräftige Konzession vorliegt, ist die Baudirektion zu ermäch- tigen, die Konzession um ein weiteres Jahr zu verlängern. Mit der Verlän- gerung sind allenfalls gebotene Auflagen zugunsten öffentlicher oder kantonaler Interessen zu verbinden.
Die Stadt Zürich wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über die ausstehende Heimfallverzichtsentschädigung Voraussetzung für die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Konzes- sion ist. Mit der vorliegenden Verlängerung wird der Entscheid des Regierungs- rates über die Erteilung einer neuen Konzession nicht präjudiziert. Es be- steht ein besonderes, dringliches Interesse an einem nahtlosen Weiter- betrieb des Kraftwerks Letten ab dem 2. Januar 2024. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdefrist auf fünf Tage zu verkürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Die Verfahrenskosten werden den Gesamtkosten des Konzessionsver- fahrens belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die der Stadt Zürich mit RRB Nr. 2614/1943 erteilte Konzession für das Kraftwerk Letten wird unter Beibehaltung der bisherigen Be- dingungen und Auflagen bis Ende 2024 verlängert.
II. Bei Erteilung der neuen Konzession vor Ende 2024 endet die vor- liegende Verlängerung mit Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzes- sion.
III. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Konzession gemäss Dis- positiv I, bei Bedarf und allenfalls unter zusätzlichen Auflagen, noch- mals bis längstens Ende 2025 zu verlängern.
IV. Die Erledigung von Ansprüchen Dritter, die ihre Begründung in der heutigen Konzession für das Kraftwerk Letten finden, ist Sache der Stadt Zürich.
V. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, wo nötig Verträge, Vereinba- rungen und dergleichen, die in Zusammenhang mit der heutigen Kon- zession für das Kraftwerk Letten stehen und auf den 1. Januar 2024 be- fristet sind, im ursprünglichen Sinn und Geist und im Einvernehmen mit den Betroffenen anzupassen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer all- fälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VIII. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich (E), das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Energie, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich (E), sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli