RRB Nr. 146/2015
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
25 da favrer 2015German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015
146. Gemeindeordnung (Feuerthalen)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Schulge- meinde Feuerthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Sep- tember 2014 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Schulgemeinde Feuer- thalen beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Neuerungen treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Gemeindeordnung werden die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Feuerthalen (RRB Nr. 881/2005) sowie die Ge- meindeordnung der Schulgemeinde Feuerthalen (RRB Nr. 222/2010) auf- gehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbst- ständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz.
3. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 56 GO bestimmt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung «die Ge- meindeordnung vom 29. November 2009» sowie die Schulgemeindeord- nung vom 29. November 2009 mit den seitherigen Änderungen aufgeho- ben werden. Die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Feuerthalen datiert jedoch vom 27. Februar 2005 und nicht vom 29. No- vember 2009. Am 29. November 2009 fand lediglich eine Teilrevision statt, deren Änderungen mit der Totalrevision vom 28. September 2014 ebenfalls hinfällig werden. Bei der Datumsangabe handelt es sich um ein
offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «die Gemeindeordnung vom 29. November 2009» durch «die Gemeindeordnung vom 27. Februar 2005»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Ände- rung zu verpflichten.
4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Feuer- thalen am 28. September 2014 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.
II. Der Gemeinderat Feuerthalen wird verpflichtet, in Art. 56 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, die Schulpflege Feuerthalen, Schulstrasse 11, 8245 Feuer- thalen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli