RRB Nr. 1463/2010
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Rafz, Ermächtigung
6 d’october 2010German3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Rafz, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2010
1463. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Rafz)
Erwägungen
Mit Protokollauszug vom 24. August 2010 beantragt der Gemeinderat Rafz dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Bundesgeset- zes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste ein- setzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halter- nachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Be- denkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reg- lement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizei- ausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeinde- polizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständig- keit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Rafz wird mit Wirkung ab 1. November 2010 zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt wer- den, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformu- lare mit der Überschrift «Gemeinde Rafz» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, 8197 Rafz, das Statthalter- amt Bülach, 8180 Bülach, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi