RRB Nr. 147/2012
Gemeindewesen, Schulgemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
15 da favrer 2012German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2012
147. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Stäfa)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Stäfa haben am 27. No- vember 2011 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde u. a. das obligatorische Finanzreferendum für jährlich wiederkehrende Ausgaben in die Gemeindeordnung aufge- nommen.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Stäfa am 27. No- vember 2011 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Stäfa, Kronen- strasse 9, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8180 Mei- len, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi