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Decision

RRB Nr. 1472/2022

Regionaler Richtplan Limmattal, Teilrevision Nasslagerplätze, Festsetzung

9 da november 2022German5 min

Source zh.ch

Regionaler Richtplan Limmattal, Teilrevision Nasslagerplätze, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2022

1472. Regionaler Richtplan Limmattal, «Teilrevision Nasslagerplätze» – (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit der Teilrevision werden Standorte für die Nasslagerung von Sturmholz im regionalen Richtplan festgelegt. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) hat eine kantonsweite Standortevaluation für Nass- lagerplätze vorgenommen und im Gebiet der Zürcher Planungsgruppe Limmattal (ZPL) drei geeignete Standorte ermittelt. Das ALN bean- tragte bei der ZPL, die drei Standorte in den regionalen Richtplan auf- zunehmen. Die drei Standorte wurden in der Folge geprüft und von der Delegiertenversammlung beschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte die Zürcher Planungsgruppe Limmattal um Festsetzung der «Teilrevision Nasslagerplätze» des regio- nalen Richtplans Limmattal.

B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage «Teilrevision Nasslagerplätze» des regionalen Richtplans umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: – Richtplankarte Ver- und Entsorgung, öffentliche Bauten und Anlagen, Teilrevision Nasslagerplätze Mst. 1:25 000 vom 4. Mai 2022 – Richtplantext Teilrevision Nasslagerplätze vom 4. Mai 2022 – Erläuternder Bericht und Bericht zu den Einwendungen Teilrevision Nasslagerplätze vom 4. Mai 2022 Im regionalen Richtplan Ver- und Entsorgung, öffentliche Bauten und Anlagen werden die Karteneinträge gemäss Kapitel 6 «Öffentliche Bauten und Anlagen» mit den drei Nasslagerplätzen in Dietikon in den Gebieten Fahr und Ägertenacher sowie in Schlieren im Gebiet Brachweg ergänzt. Im Richtplantext wird in Kapitel 6 die Themenkarte öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Tabelleneinträge mit den drei Nasslagerplätzen ergänzt.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger ge- mäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öffentliche Auf‌lage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 24. Septem- ber bis 23. November 2021 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage gingen keine Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 6. Dezember 2021 Stellung. Die De-

legiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal verab- schiedete die Vorlage am 4. Mai 2022 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Dietikon vom 24. August 2022 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte die Zürcher Planungsgruppe Limmattal zu- dem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der De- legiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass die «Teilrevision Nasslagerplätze» des regionalen Richtplans Lim- mattal mit der übergeordneten Planung übereinstimmt und daher in der von der Delegiertenversammlung vom 4. Mai 2022 verabschiedeten Form festgesetzt werden kann. Den mit Vorprüfung des Amtes für Raum- entwicklung vom 6. Dezember 2021 gestellten Auf‌lagen und Empfeh- lungen wurde mehrheitlich entsprochen. Zu beachten ist, dass für die Nasslagerplätze eine Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft erforderlich ist, sofern sich die Lagerplätze im Uferstreifen bzw. Gewässerraum von öffentlichen Gewässern befinden.

E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Limmattal kann festge- setzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver- waltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Limmattal «Teilrevision Nasslagerplätze» wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversamm- lung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal vom 4. Mai 2022 festge- setzt.

II. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Pla- nungsgruppe Limmattal (Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Internetseite des Amtes für Raumentwicklung (zh.ch/raumplanung) und der Planungs- gruppe Zürcher Limmattal (www.zpl.ch) veröffentlicht.

III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Limmattal, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon (unter Beilage von einem Dossier) – Die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden und Städte (ohne Dossier) – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil – Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen – Oetwil a. d, L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat – Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren – Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon – Unterengstringen, Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen – Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli