Gemeindewesen, Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015
149. Gemeindewesen (Zweckverband Kindes- und Erwachsenen- schutz Bezirk Hinwil)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statu- ten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweck- verbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischen- thal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Wald und Wetzikon bilden seit 2012 den Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil (RRB Nr. 1014/2012). Aufgabe des Zweckverbandes ist die Führung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB erfüllt alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts, die den Verbandsgemeinden nach übergeordnetem Recht zukom- men. Zwischen dem 17. März und dem 18. Juni 2014 stimmten die Stimm- berechtigten der elf Verbandsgemeinden einer Teilrevision der Statuten zu. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel eingingen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen eine Erweiterung des Verbandszwecks und eine damit ver- bundene Anpassung der Bestimmungen zu Organisation, Kostenvertei- ler und Haftung. Neu soll der Zweckverband neben dem Kernangebot der Führung einer KESB als Zusatzangebot eine Berufsbeistandschaft betreiben, die im Auftrag der KESB Massnahmen des Erwachsenen- schutzes gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB) führt. Darüber hinaus soll der Zweckverband weitere Ein- richtungen und Dienste schaffen können, um die Kernaufgabe und an- dere damit zusammenhängende Aufgaben für die Verbandsgemeinden oder vertraglich angeschlossene Gemeinden zu besorgen.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 3 der Statuten unterscheidet neu zwischen einem Kernangebot (Abs. 2), einem Zusatzangebot (Abs. 3) und der Möglichkeit zur Schaf- fung weiterer Einrichtungen und Dienste, um die Kernaufgabe gemäss Abs. 2 und andere damit zusammenhängende Aufgaben für die Verbands-
gemeinden oder vertraglich angeschlossene Gemeinden zu besorgen (Abs. 4). Alle Verbandsgemeinden nehmen das Kernangebot gemäss Art. 3 Abs. 2 in Anspruch. Die Inanspruchnahme des Zusatzangebotes gemäss Art. 3 Abs. 3 sowie weiterer Dienstleistungen gemäss Art. 3 Abs. 4 ist demgegenüber frei wählbar (Art. 4 Abs. 2 der Statuten). Die Einrich- tungen und Dienste im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Statuten dienen der Erfüllung der statutarischen Kernaufgabe des Betriebes einer KESB, zu dem die Verbandsgemeinden gemäss den Vorschriften des Einführungs- gesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3) verpflichtet sind. Die den Verbandsgemeinden in Art. 4 Abs. 2 der Statuten zugestandene Wahlmöglichkeit ist somit nicht unbeschränkt. Vielmehr ist die Bestimmung so auszulegen, dass eine freie Wahlmöglichkeit der Verbandsgemeinden bei der Inanspruchnahme von weiteren Einrichtungen und Diensten nur insoweit besteht, als diese vom übergeordneten Recht (ZGB, EG KESR) nicht zwingend vorgeschrie- ben sind. b) Art. 19 Ziff. 17 der Statuten ermächtigt den Vorstand neu zur Rege- lung von Einzelheiten der Inanspruchnahme und des Kostenverteilers frei wählbarer Angebote. Weiter ist neu gemäss Art. 31 Abs. 2 der Statu- ten der Aufwandüberschuss für das Zusatzangebot Berufsbeistandschaft sowie für allfällige weitere frei wählbare Einrichtungen und Dienste ge- mäss Art. 3 Abs. 4 der Statuten separat auszuweisen und auf die bestel- lenden Gemeinden unter Aufrechnung der Verwaltungskosten nach dem zukommenden Nutzen aufzuteilen. Art. 31c der Statuten sieht demge- genüber für den Kostenverteiler des Zusatzangebotes der Berufsbeistand- schaft zwei zeitlich voneinander abzugrenzende Schlüssel vor. Diese Schlüssel berücksichtigen neben der Einwohnerzahl der einzelnen Ver- bandsgemeinden entweder die Anzahl der durch die Berufsbeistand- schaft geführten Massnahmen pro Gemeinde oder den tatsächlichen Auf- wand, der durch die von der Berufsbeistandschaft geführten Fälle pro Gemeinde verursacht wird. Der Kostenverteiler muss wegen seiner we- sentlichen Bedeutung für die betroffenen Verbandsgemeinden in den Statuten ausdrücklich geregelt sein. Dem Vorstand des Zweckverbandes kann deshalb auch keine Kompetenz zur Regelung von Einzelheiten des Kostenverteilers zukommen. Dies würde den in Art. 93 KV veran- kerten demokratischen Mitwirkungsrechten der Stimmberechtigten des Zweckverbandes zuwiderlaufen. Art. 19 Ziff. 17 sowie Art. 31 Abs. 2 der Statuten, der eine Kostenverteilung «nach dem zukommenden Nut- zen» vorsieht, sind in dieser Form deshalb nicht genehmigungsfähig. Viel- mehr ist der Aufwandüberschuss des Zusatzangebotes der Berufsbeistand- schaft nach dem bereits bestehenden Kostenverteiler gemäss Art. 31c
der Statuten auf die bestellenden Gemeinden aufzuteilen. Die Auftei- lung des Aufwandüberschusses für die weiteren frei wählbaren Einrich- tungen und Dienste gemäss Art. 3 Abs. 4 der Statuten hat, solange diese dafür keinen gesonderten Kostenverteiler vorsehen, nach dem Kosten- verteiler für das Kernangebot (Art. 31b der Statuten) zu erfolgen, da sie unmittelbar mit diesem zusammenhängen. Die Worte «und des Kosten- verteilers» in Art. 19 Ziff. 17 sowie die Worte «und auf die bestellenden Gemeinden unter Aufrechnung der Verwaltungskosten nach dem zukom- menden Nutzen aufzuteilen» in Art. 31 Abs. 2 der Statuten sind daher von der Genehmigung auszunehmen. Der Zweckverband ist zu verpflich- ten, diese Worte anlässlich der nächsten Revision der Statuten zu strei- chen. c) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Vorstand des Zweckverbandes ist verpflichtet, die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statutenänderung zu informieren (vgl.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbandes Kindes- und Er- wachsenenschutz Bezirk Hinwil wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Die Worte «und des Kostenverteilers» in Art. 19 Ziff. 17 sowie die Worte «und auf die bestellenden Gemeinden unter Aufrechnung der Ver- waltungskosten nach dem zukommenden Nutzen aufzuteilen» in Art. 31 Abs. 2 der Statuten werden von der Genehmigung ausgenommen. Der Zweckverband wird verpflichtet, diese Worte anlässlich der nächsten Revision der Statuten zu streichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Vorstand des Zweckverbandes Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil, Oliver Stark, Postfach 551, 8630 Rüti, – den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, – die Gemeinderäte – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, – Grüningen, Stedtligasse 12, 8627 Grüningen, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti, – Seegräben, Rutschbergstrasse 10, 8607 Seegräben, – Wald, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli