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Decision

RRB Nr. 149/2018

Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

28 da favrer 2018German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2018

149. Gemeindeordnung (Stadt Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konsti- tutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Ge- nehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 eine Teilrevision ihrer Ge- meindeordnung beschlossen. Die Revision sieht vor, dass ausschliesslich der Stadtrat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist (§ 73 Abs. 1 GO). Damit entfällt die bisherige Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Auslän- derinnen und Ausländer, die nicht in der Schweiz geboren sind. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 24. Septem- ber 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, Postfach, 8403 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli