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Decision

RRB Nr. 1501/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Wildensbuch, Auflösung

23 da settember 2009German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009

1501. Zivilgemeinde Wildensbuch (Auflösung)

Erwägungen

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit In- krafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964 S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemein- de über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Wildensbuch be- schloss am 12. Juni 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Poli- tischen Gemeinde Trüllikon per 31. Dezember 2009. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Trüllikon abgesprochen. Die Zivilgemeinde Wildensbuch ist somit auf den 31. De- zember 2009 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Trüllikon zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Wildens- buch auf die Politische Gemeinde Trüllikon über. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Wildensbuch zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Wildensbuch der Politischen Gemeinde Trüllikon zu übergeben. Schliesslich ist der Be- zirksrat Andelfingen zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Wildensbuch wird per 31. Dezember 2009 auf- gelöst und mit der Politischen Gemeinde Trüllikon vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Wildens- buch auf die Politische Gemeinde Trüllikon über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Wildensbuch wird verpflichtet, die Pro- tokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Wildens- buch der Politischen Gemeinde Trüllikon zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Andelfingen wird verpflichtet, den Vollzug zu überwachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Wildensbuch, z. H. Ernst Peter, 8465 Wildensbuch, den Gemeinderat Trüllikon, Diessenhofer- strasse 11, 8466 Trüllikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi