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Decision

RRB Nr. 1504/2009

Dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, betreffend Besteuerung der Unternehmungen, Beantwortung

23 da settember 2009German4 min

Source zh.ch

Dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, betreffend Besteuerung der Unternehmungen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 280/2009

Sitzung vom 23. September 2009

1504. Dringliche Anfrage (Besteuerung der Unternehmungen) Kantonsrat Peter Roesler, Greifensee, hat am 31. August 2009 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Im Regierungsprogramm 2007/11 kann nachgelesen werden, dass nach der Phase «Änderungen in der Besteuerungen der natürlichen Personen» in einer zweiten Phase je nach Ausgang der Volksabstim- mung über die Unternehmenssteuerreform II des Bundes entschieden wird, welche Massnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu ergreifen sind. Am 12. August 2009 hat der Regierungsrat entschie- den, dem Kantonsrat nur die zwingenden Änderungen gemäss Vorgabe des Bundes zu beantragen. Welche Massnahmen im Bereich der Unter- nehmensbesteuerung zu ergreifen sind, hat er für eine unbestimmte Zu- kunft aufgeschoben. Für zusätzliche kantonale Änderungen wäre aber die Gelegenheit genau jetzt richtig gewesen, um die Initiative für Ver- besserungen der Besteuerung zu ergreifen, damit das geänderte Steuer- recht für Unternehmen in einem Guss in Kraft gesetzt werden kann. Dabei wissen wir, wie das der Regierungsrat auch feststellt, dass gemäss BAK, Basel Economics, sich der Steuerwettbewerb für Unternehmen vorrangig auf internationaler Ebene abspielt und der Kanton Zürich bei vielen weiteren Standortpositionen eine hervorragende Position einnimmt und sich nicht allein auf die Steuerposition verlassen soll. Man möchte aber im Mittelfeld bleiben, nimmt zur Kenntnis dass man auf den 15. Platz abgerutscht ist und was vorhersehbar ist, bald auf dem

Erwägungen

17. Platz sein wird und damit haben wir das Ziel eindeutig verfehlt. Soll die Änderung des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung II zusammen mit weiteren Änderungen ge- macht werden, so sind die Beratungen in der WAK zusammenzufassen. Wir fragen den Regierungsrat deshalb:

1. Mit der Unternehmenssteuerreform II verbessert der Kanton Zürich seine Position im Ranking der Kantone überhaupt nicht. Ist dem Re- gierungsrat klar, dass er in Bälde in das hintere Drittel der Kantone abrutscht?

2. Hat der Regierungsrat eine Vorstellung, welche Änderungen in der Unternehmensbesteuerung jetzt angesichts von Änderungen in Nachbarkantonen noch vorzunehmen sind, sodass der Kanton wei- terhin im Mittelfeld der Belastung verbleiben kann?

3. Beurteilt der Regierungsrat die Dringlichkeit von Anpassung nach der veränderten Wirtschaftssituation neu?

4. Sofern 3. mit ja beantwortet wird, welche Massnahmen können noch sehr rasch auf Weisungsebene verbessert werden und welche Mass- nahmen sind auf Gesetzesebene vorzusehen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wie der Regierungsrat in der Vorlage 4620 vom 12. August 2009 zur Änderung des Steuergesetzes (Nachvollzug des Unternehmenssteuer- gesetzes II) dargelegt hat, kommt dem Kanton Zürich bei den juris- tischen Personen im interkantonalen Belastungsvergleich eine Position im Mittelfeld zu. Immerhin liegt der Kanton Zürich noch vor den Wirt- schaftskantonen Genf und Basel-Stadt. Zudem ist der Kanton Zürich bei den juristischen Personen im inter- nationalen Vergleich nach wie vor sehr gut positioniert. Dies macht auch der von Basel Economics entwickelte BAK Taxation Index deut- lich, der ebenfalls in der Vorlage 4620 dargestellt wird. In diesem Zusammenhang sind auch die weiterhin hervorragenden Standortvorteile des Wirtschaftsplatzes Zürich zu erwähnen: – Verfügbarkeit von hoch qualifizierten Arbeitnehmenden und Füh- rungskräften – günstige internationale Verkehrsanbindung – schöne Wohnlagen mit hoher Lebensqualität – internationale Schulen und bedeutende Universitäten – vielfältiges und hochstehendes Kulturangebot usw. Anderseits darf nicht übersehen werden, dass die Nachbarkantone tiefere Steuerbelastungen haben; zu den Nachbarkantonen gehören zudem die steuergünstigen Kantone Zug und Schwyz. Auch im Kanton Zürich sind daher Steuerentlastungen bei den juristischen Personen zu prüfen, sobald sich die Finanzlage des Kantons wieder gebessert hat. Zu Frage 2: Zum dannzumaligen Zeitpunkt werden insbesondere die Anrech- nung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer sowie eine Senkung des Gewinnsteuersatzes zu prüfen sein.

Zu Frage 3: Wie erwähnt, wird auf die Prüfung der erwähnten Massnahmen zu- rückzukommen sein, sobald eine Besserung der Finanzlage des Kantons eintritt. Zu Frage 4: Die erwähnten Massnahmen – Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer sowie Senkung des Gewinnsteuersatzes – setzen eine Än- derung des Steuergesetzes voraus. Andere Massnahmen zur Verbesse- rung der steuerlichen Situation bei den juristischen Personen, die über den Erlass von Weisungen (Praxisanweisungen an die Steuerbehörden) verwirklicht werden könnten, sind nicht vorgesehen; zu berücksichtigen ist, dass solche Weisungen nicht im Widerspruch zu den steuergesetz- lichen Vorgaben stehen dürfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi