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Decision

RRB Nr. 1504/2022

Teilrevision des Tabakproduktegesetzes, Schreiben an das EDI

16 da november 2022German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2022

1504. Teilrevision des Tabakproduktegesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Am 13. Februar 2022 haben Volk und Stände der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» zugestimmt. Bund und Kantone haben sich für die Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugend- lichen einzusetzen (Art. 41 Abs. 1 Bst. g Bundesverfassung [BV, SR 101]). Zudem hat der Bund «jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht», zu verbieten (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV). Mit Schreiben vom 31. August 2022 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des (noch nicht in Kraft stehenden) Tabakproduktegesetzes vom 1. Ok- tober 2021 (TabPG, vgl. BBl 2021 2327). Mit dieser Revision soll die Volks- initiative umgesetzt werden. Dazu sollen weitergehende Einschränkun- gen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings in Zusam- menhang mit Tabakprodukten und E-Zigaretten eingefügt werden. Während bisher Werbung verboten war, die sich ausdrücklich an Min- derjährige richtete, soll neu Werbung auch dann verboten sein, wenn sie Minderjährige nur schon erreichen kann. Im Einzelnen:

Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring Art. 18 Abs. 1 TabPG in der Fassung vom 1. Oktober 2021 verbietet Werbung, die sich an Minderjährige richtet. Die in dieser Bestimmung aufgeführten Werbeträger und Veranstaltungen beschränken sich daher auf solche, deren Zielpublikum Minderjährige sind, wie Spielzeug und Zeitschriften für Kinder. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält zudem ge- wisse Werbeverbote, welche die gesamte Bevölkerung betreffen, bei- spielsweise Werbung im öffentlichen Raum, in Kinos oder an Sportver- anstaltungen. Damit Werbung auch überall dort untersagt ist, wo sie Minderjährige erreichen kann, soll Art. 18 in dem Sinn ergänzt werden, dass auch die Werbung in der Presse und im Internet sowie in postalischen Werbe- sendungen und in elektronischen Werbenachrichten verboten ist. Eben- so ist Werbung an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjähri- gen besucht werden können, unzulässig. Darunter fallen beispielsweise Verkaufsstellen und Festivals. Insbesondere sind Stände oder VIP-Zelte in den Farben oder im Design einer Produktmarke oder eines Herstel- lers von Tabakprodukten oder E-Zigaretten nicht mehr zulässig.

Die Bestimmungen bezüglich der Verkaufsförderung für Tabakpro- dukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden (Art. 19 TabPG), sollen ebenfalls revidiert werden. Die Gesetzesfassung vom 1. Okto- ber 2021 verbietet lediglich die Verkaufsförderung durch die unentgelt- liche Abgabe solcher Produkte oder die Abgabe von Geschenken und Preisen. Neu soll auch der Direktverkauf durch mobiles Verkaufsperso- nal untersagt werden, weil diese Art der Verkaufsförderung für Minder- jährige sichtbar ist. Unter mobilem Verkaufspersonal ist das Verkaufsper- sonal zu verstehen, das, in der Regel ausgestattet mit Accessoires in den Farben oder im Design einer bestimmten Produktmarke, beispielsweise in Restaurants und Bars präsent ist, um die Produkte dieser Marke zu be- werben und zu verkaufen. Ausserdem soll bei der für Zigarren und Ziga- rillos vorgesehenen Ausnahme eine Präzisierung angebracht werden: Die direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für solche Pro- dukte ist an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen be- sucht werden können, nicht gestattet. Im Bereich des Sponsorings verbietet das TabPG in der Fassung vom 1. Oktober 2021 das Sponsoring von Veranstaltungen, wenn diese inter- nationalen Charakter haben oder auf ein minderjähriges Publikum ab- zielen. Neu soll das Sponsoring von Veranstaltungen nur schon dann ver- boten sein, wenn diese von Minderjährigen besucht werden können, wie etwa Festivals.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Werbung im Internet Gemäss dem TabPG in der Fassung vom 1. Oktober 2021 vollziehen die Kantone das Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 35). Dies gilt auch für die Kontrolle der Einhaltung der Werbeverbote. Für die Werbung im Internet sieht der neue Art. 30 Abs. 4 TabPG jedoch die Zuständigkeit des BAG vor. Die Werbung im Internet kann von Unter- nehmen aus der Schweiz, aber auch von solchen aus dem Ausland stam- men. In zweiten Fall wäre nicht klar, welcher Kanton für den Vollzug zuständig wäre. Mit der Übertragung dieser Aufgabe auf das BAG wird die Zuständigkeitsfrage geklärt und damit eine wirksame Kontrolle er- möglicht. Immerhin soll das BAG gemäss Art. 30 Abs. 4 TabPG die zu- ständigen kantonalen Behörden beiziehen und ihnen den abschliessenden Entscheid übertragen können.

Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) begrüsst den Vorentwurf. Insbesondere unterstützt sie so- wohl die vorgeschlagenen Einschränkungen der Werbung, der Verkaufs- förderung und des Sponsorings für alle erwähnten Tabak- und Nikotin- produkte als auch die Ausweitung des Sponsoringverbots auf Veran- staltungen. Sie begrüsst des Weiteren die Einführung der Meldepflicht für die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten und E-Zigaretten in Bezug auf ihre Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Spon- soring. Die GDK unterstützt auch den Vorschlag, die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Werbung im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien dem BAG zu übertragen. Die GDK bedauert in ihrer Stellungnahme aber, dass die neue Verfassungsbestimmung, wonach Bund und Kantone die Gesund- heit von Kindern und Jugendlichen zu fördern haben, im vorliegenden Entwurf nicht konkretisiert wird. Sie weist zudem auf die Regelungs- lücke zu Testkäufen betreffend Jugendschutz im Onlinehandel hin.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Michael Anderegg, Schwarzen- burgstrasse 157, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und an tabakprodukte@bag.ad- min.ch): Mit Schreiben vom 31. August 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Teil- revision des Tabakproduktegesetzes (TabPG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Vorlage setzt die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabak- werbung)» um, indem sie weitergehende Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings im Zusammenhang mit Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) ein- führt. Sämtliche Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten, die Min- derjährige erreichen kann, soll verboten werden. Die vorgeschlagenen Änderungen des TabPG stärken den Schutz der Minderjährigen, was wir unterstützen.

Wir unterstützen die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zu dieser Vorlage. Insbeson- dere teilen wir die Einschätzung, wonach das Gesetz bezüglich Online- Testkäufen eine Lücke aufweist, die durch die Revisionsvorlage ge- schlossen werden sollte. Es ist wichtig, dass auch in Onlineshops Test- käufe durchgeführt werden können. Die Bestimmungen des TabPG sehen vor, dass minderjährige Testkäuferinnen und -käufer bei ihrem Einsatz anonym bleiben müssen, was im Onlinebereich offenbar nicht gewährleistet werden kann. Damit der Jugendschutz auch im Online- handel gewährleistet ist, sollte diese Thematik nochmals überprüft und es sollten geeignete gesetzliche Vorgaben geschaffen werden, um Test- käufe zu ermöglichen. Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der geplanten Teilrevision sind dem vom BAG zur Verfügung gestellten Formular zu entnehmen. Es liegt unserer Stellungnahme bei.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli