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Decision

RRB Nr. 1505/2009

Dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, betreffend grosszügige Abschreibungspraxis, Beantwortung

23 da settember 2009German5 min

Source zh.ch

Dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, betreffend grosszügige Abschreibungspraxis, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 281/2009

Sitzung vom 23. September 2009

1505. Dringliche Anfrage (Grosszügige Abschreibungspraxis) Kantonsrat Peter Roesler, Greifensee, hat am 31. August 2009 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Als Erleichterung von Investitionen in Zeiten eines schwachen Wirtschaftsverlaufes hat sich auch in früheren Phasen des schwierigen Wirtschaftens die grosszügige Handhabung der kantonalen Abschrei- bungspraxis erwiesen. Das Steueramt wurde angewiesen, die Sofortab- schreibungen nicht an den regelmässigen Investitionsbedarf und den Nachweis der handelsrechtlichen Konformität zu binden. Konkret könnte die Weisung so aussehen, dass für Investitionen in den Jahren 2009 und allenfalls folgenden Jahren, eine Abschreibung auf den Erin- nerungsfranken ohne weiteren Nachweis zugelassen wird. Soll die erleichterte Sofortabschreibung eine Wirkung zeitigen, so ist dies sofort an die Unternehmer zu kommunizieren. Auch andere Er- leichterungen in der Abschreibungspraxis müssen möglichst rasch kom- muniziert werden, soll denn eine rasche Wirkung erreicht werden. Wir fragen deshalb den Regierungsrat an,

Erwägungen

1. ob er bereit ist, auch in dieser wirtschaftlich schwierigen Zeit die Re- geln für die Sofortabschreibungen in einer Weisung in dem Sinne zu vereinfachen, dass es möglich ist, betriebliche Investitionen ab 2009 sofort auf 1 Franken abzuschreiben?

2. ob es möglich ist, die übrigen Abschreibungsregeln des Bundes für den Kanton Zürich generell um 50% zu erhöhen? Wobei wir uns vor- stellen, dass diese Aktion nur für die Dauer der momentanen Wirt- schaftsschwäche gelten soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Peter Roesler, Greifensee, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von natürlichen Personen sowie des steuerbaren Gewinns von juristischen Personen sind auch die geschäftsmässigen

Abschreibungen zu berücksichtigen. In der zürcherischen Einschät- zungspraxis werden grundsätzlich zwei verschiedene Abschreibungs- methoden zugelassen: – Periodische Abschreibungen nach pauschalierten Durchschnitts- sätzen bzw. Normalsätzen: Bei dieser Methode werden die Abschrei- bungen auf die mutmassliche Nutzungsdauer verteilt. Es wird entweder auf dem Anschaffungswert oder auf dem massgebenden Buchwert abgeschrieben; im ersteren Fall wird von der linearen, im letzteren von der degressiven Abschreibung gesprochen. In der Regel wird auch für die Staats- und Gemeindesteuern auf die «Normalsätze» des Merkblattes A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Ab- schreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ab- gestellt (Zürcher Steuerbuch Nr. 63/420). Bei Anwendung dieser Normalsätze ist allgemein eine Abschreibung auf null bzw. einen Franken möglich. Bei Liegenschaften kann jedoch grundsätzlich nur bis zum Landwert abgeschrieben werden. – Sofortabschreibungen: Nach der zürcherischen Einschätzungspraxis ist – vorab für laufend zu ersetzende Wirtschaftsgüter, wie Mobiliar, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge – auch eine «Sofortabschrei- bung» im Umfange des ganzen Abschreibungsbetrags zulässig. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nach einem bestimmten Schlüssel auf den Nutzungszeitraum verteilt, sondern im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr abgeschrieben. Allerdings wird eine Sofortabschreibung grundsätzlich nur bis zu einem Endwert zu- gelassen, der in der Regel 20% der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten beträgt. Die Praxis lässt unter Umständen auch für langfristi- ges Anlagevermögen Sofortabschreibungen zu; hier sind jedoch die Endwerte höher – in der Regel auf 40 bis 50% des Anschaffungs- oder Herstellungswerts – anzusetzen. Bei Gebäuden liegt die Abschrei- bungsgrenze in der Regel zwischen 40 und 80% der Anlagekosten, je nach Lage und Verwendbarkeit des Objekts. Sinkt der Verkehrswert aber unter den steuerlich massgebenden Buchwert, darf und muss diesem Umstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rech- nung getragen werden. Sodann werden bei beiden Abschreibungsmethoden Abschreibun- gen auf Beteiligungen grundsätzlich nur in der Höhe der tatsächlichen Entwertung gewährt. Im Weiteren ist an der einmal gewählten Abschreibungsmethode – in Form von periodischen Abschreibungen nach pauschalierten Durch- schnittssätzen bzw. Normalsätzen oder Sofortabschreibungen im er- wähnten Masse – in den künftigen Jahren festzuhalten; ein einmaliger Wechsel in der Abschreibungsmethode ist jedoch zulässig. Schliesslich ist anzufügen, dass Sofortabschreibungen im erwähnten Masse auch bei

der direkten Bundessteuer möglich sind; im Merkblatt A 1995 der Eid- genössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen werden sie aus- drücklich vorbehalten (Ziff. 4: «Besondere kantonale Abschreibungs- verfahren»). Auch wenn seit jeher nach der zürcherischen Einschätzungspraxis, wie auch in anderen Kantonen, Sofortabschreibungen im erwähnten Masse zulässig sind, darf nicht übersehen werden, dass sie in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Periodizität stehen, wonach Aufwendungen allgemein dem Geschäftsjahr zuzurechnen sind, in dem sie anfallen. In diesem Zusammenhang kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine Nutzungs- dauer hat. Weiter gehende Sofortabschreibungen, bei denen auch auf einen Endwert verzichtet würde, sind daher aus Gründen der Periodi- zität – und damit auch nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – abzulehnen. Zu Frage 2: Die Normalsätze des Merkblattes A 1995 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen beruhen auf allgemeinen Erfahrungs- werten über die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es liegen keine neuen sachlichen Grundlagen vor, die auf die Notwendigkeit einer Änderung der Normalsätze schliessen liessen. Abgesehen davon kann kaum angenommen werden, dass gera- de in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Erhöhung der Normalsätze, die entsprechend dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handels- bilanz auch bei der Erstellung der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen wären, im allgemeinen Interesse der Wirtschaft läge. Hinzu kommt, dass nach dem Gesagten ein Wechsel zwischen periodischen Abschreibun- gen nach pauschalierten Durchschnittssätzen bzw. nach Normalsätzen und Sofortabschreibungen im erwähnten Masse zulässig ist, sofern nach einem solchen Wechsel an der neuen Methode festgehalten wird. Schliesslich ist wiederum auf die Grundsätze der Periodizität sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hinzuweisen. Eine vorübergehende Erhöhung der Normalsätze des Merkblattes A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist daher ebenfalls abzu- lehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi