RRB Nr. 1510/2009
Glattalbahn, 3. Etappe, Vereinbarung, Ausgabenkompetenz
23 da settember 2009German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009
1510. Glattalbahn, 3. Etappe (Vereinbarung, Ausgabenkompetenz)
Erwägungen
Am 9. Februar 2003 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich einem Rahmenkredit von 555 Mio. Franken für den Bau der Glattalbahn zugestimmt. Gleichzeitig wurde der vom Kantonsrat bewilligte Objekt- kredit von 100 Mio. Franken für die erste Bauetappe freigegeben. Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Objektkredite für die weiteren Etappen wurde dem Regierungsrat übertragen. Der Rahmenkredit für den Bau der Glattalbahn geht zulasten des Verkehrsfonds (Vorlage 3925a). Mit Beschluss Nr. 1513/2006 hat der Regierungsrat zulasten des Ver- kehrsfonds den Objektkredit für die dritte Bauetappe bewilligt. Für das Stammnetz der Glattalbahn (Abschnitt Auzelg–Bahnhof Stettbach) wurden 245,9 Mio. Franken an die Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG) freigegeben. Gleichzeitig wurde die Volkswirtschaftsdirektion zur Unter- zeichnung der Vereinbarungen mit der Erstellerin (VBG) ermächtigt. Bereits in RRB Nr. 1513/2006 wurde dargelegt, dass der Bund Beiträ- ge aus dem Infrastrukturfonds in Aussicht stellt. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über den Infrastrukturfonds für den Agglomerations- verkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG, SR 725.13) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds beträgt der Beitrag des Bundes an das Projekt Glattalbahn (2. und 3. Etappe) insgesamt 253,5 Mio. Franken. In der Zwischenzeit liegt ein Vereinbarungsentwurf für den Bundes- beitrag an die dritte Etappe der Glattalbahn vor. Die neue Vereinba- rung soll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr, dem Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, und der VBG abgeschlossen werden. Die Vereinbarung regelt den genauen Projektinhalt, insbesondere die Anfor- derungen an den Ausbaustandard und die Nutzung der Infrastruktur, die Investitionskosten, die Finanzierung, die Rückforderungsansprü- che, die Zahlungsabwicklung, das Berichtswesen, die Bauherrschaft und das Eigentum, die Investitionsfolgekosten sowie weitere allgemei- ne Themen. Aufgebaut wird auf dem Standardvertrag des Bundes, der für alle Projekte, die aus dem Infrastrukturfonds unterstützt werden, eingesetzt wird. Die neue Vereinbarung gleicht damit den bereits abge- schlossenen Vereinbarungen zur 2. Etappe (vgl. RRB Nr. 1140/2008).
Eine Besonderheit liegt darin, dass die Investitionskosten aus dem Kostenvoranschlag des Bauprojekts vom 30. November 2001 mit Preis- stand 1. April 2001 auf einen einheitlichen Preisstand per 30. April 2005 umgerechnet und die Teuerung ab diesem Zeitpunkt sowie die nicht rückforderbare Mehrwertsteuer als Zuschlagsgrössen berücksichtigt werden. Die Reserven werden gleichzeitig um 10,5 Mio. Franken auf den Stand des ursprünglichen Kostenvoranschlags angehoben. Diese Anhebung wurde bereits in der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und den VBG vom 1. Dezember 2006 festgehalten. Sie ist darauf zurückzuführen, dass dank der Bundesbeiträge der Höchstbetrag des Rahmenkredits nicht ausgeschöpft wird, was in der Vereinbarung ent- sprechend Raum für die ursprünglich vorgesehenen Reserven schafft. Zu einer Kostensteigerung hat auch das Bundesgerichtsurteil betref- fend Werkleitungskosten geführt. Für die dritte Etappe der Glattalbahn werden die zusätzlichen Verpflichtungen der Verkehrsunternehmung auf 10,4 Mio. Franken geschätzt. Die Mehrkosten sind in der neuen Ver- einbarungssumme enthalten. Nach der Umrechnung und Aufstockung ergeben sich Investitions- kosten von 266,6 Mio. Franken, nach Abzug der Anteile der Städte, Gemeinden, des Strassenfonds und der SBB verbleibt ein Betrag von 249,0 Mio. Franken, der leicht über den 245,9 Mio. Franken in der Kredit- vorlage liegt. Der Bundesbeitrag beträgt 50% der Investitionskosten, höchstens aber 124,5 Mio. Franken zuzüglich Teuerung und nicht rück- forderbare Mehrwertsteuer. Unter Anrechnung des Bundesbeitrages verringert sich der Kantonsbeitrag dementsprechend um die Hälfte (124,5 Mio. Franken). Er liegt damit deutlich unter dem bewilligten Kredit. Die dritte Etappe wird im Herbst 2010 fertiggestellt und auf Fahrplan 2011 in Betrieb genommen. Der Kanton Zürich hat den Rahmenkredit für die Glattalbahn und den Objektkredit für die dritte Etappe weit vor der Beschlussfassung über den Infrastrukturfonds und der konkreten Zusage einer Bundesbeteiligung beschlossen. Entsprechend hat der Kanton Zürich einen Teil der Bundesbeiträge bereits vorfinanziert. Aus diesem Grund bleibt die bisherige Vereinbarung des Kantons Zürich mit den VBG vom 1. Dezember 2006 neben der neuen bestehen. Soweit sie sich widersprechen, gelten ausschliesslich die Bestimmungen der neuen Vereinbarung. Gemäss neuer Vereinbarung kann der Bund seine Beiträge erst in den Jahren 2010 bis 2014 auszahlen. Da der Baubeginn längst erfolgt ist und die Bauarbeiten weit fortgeschritten sind, wird sich die Vorfinanzierungssumme des Kantons Zürich bis auf rund 100 Mio. Franken erhöhen. Gerechnet ab dem mutmasslichen Zeitpunkt der Zusicherung (Vertragsunterzeichnung, September 2009), ergeben sich für den Kanton Zürich bei einem Zinssatz von 3,0% Zinskosten für die Vorfinanzierung von rund 8,4 Mio. Franken.
Die Auszahlungen entsprechend dem Baufortschritt und der Verein- barung werden weiterhin vom Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) vorge- nommen. Das Gleiche gilt für die Begleitung und Überwachung des Projektes. Der ZVV vertritt in dieser Hinsicht die Volkswirtschaftsdi- rektion beim Vollzug der Vereinbarung.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, dem Kanton Zürich und der VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG über Finanzierung, Projektierung und Bau der Glattalbahn Etappe 3 wird zugestimmt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
III. Der Zürcher Verkehrsverbund wird ermächtigt, über den bewil- ligten Kredit zu verfügen und die Zahlungen nach Massgabe des Bau- fortschritts und der Vereinbarung vorzunehmen.
IV. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG, Postfach, 8152 Glattbrugg, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi