RRB Nr. 1519/2011
Kinderhaus Tipi, Birmensdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
13 da december 2011German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011
1519. Kinderhaus Tipi, Birmensdorf
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 356/2011 erteilte der Regierungsrat dem Verein «Die Alternative» eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kin- derhauses Tipi und der Kindergruppe Fidibus in Birmensdorf und Ottenbach. Mit Eingabe vom 24. August 2011 ersucht der Verein um Er- neuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderhaus Tipi ist ein 24-Stunden-Betrieb und bietet 19 Plätze für Knaben und Mädchen im Alter bis sechs Jahre an. Für die Kinder- gruppe Fidibus wird eine separate Beitragsberechtigung beantragt. Das Kinderhaus Tipi hat sich auf Kinder von substanzenabhängigen Eltern mit oder ohne psychopathologische Zusatzproblematiken spe- zialisiert. Durch die Umstrukturierung werden neu die Kinder in zwei Gruppen und so mit erheblich grösserer personeller Konstanz betreut. Es können notfalls rund um die Uhr bedrohte Kinder, die geprägt und traumatisiert sind vom Suchtverhalten ihrer Eltern, eingewiesen wer- den. Der Kinderbereich des Vereins «Die Alternative» stellt ein im Kanton Zürich einmaliges Betreuungsangebot dar, das vollständig aus- gelastet ist. Der Verein «Die Alternative» verfügt über die notwendige Bewilli- gung zum Betrieb des Kinderhauses Tipi, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Kinderhauses Tipi beruht auf dem Rahmenkonzept vom November 2011. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quanti- tative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinderhauses Tipi entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staats- beiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern.
Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 1 300 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins «Die Alternative» für den Betrieb des Kinderhauses Tipi wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 er- neuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein «Die Alternative», Peter Burkhard, Gesamtleiter, Unterer Lätten 1, 8913 Ottenbach (im Doppel für sich und die Leitung des Kinderhauses Tipi [E]), sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi