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RRB Nr. 1524/2022

Energiemangellage, Optimierung der Zürichseeregulierung, Anpassungen

23 da november 2022German6 min

Source zh.ch

Energiemangellage, Optimierung der Zürichseeregulierung, Anpassungen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2022

1524. Energiemangellage, Optimierung der Zürichseeregulierung

Erwägungen

A. Ausgangslage Aufgrund des Krieges in der Ukraine und dadurch reduzierter Gas- lieferungen aus Russland ist die Versorgungssituation für den Winter 2022/2023 vor allem im Gas-, aber auch im Strombereich in Europa mög- licherweise kritisch. Eine Energiemangellage kann in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden. Neben den freiwilligen Stromsparmassnahmen (RRB Nr. 1267/2022) sollen auch Massnahmen zur Erhöhung der Stromproduktion geprüft werden. Zusammen mit dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) wurden verschiedene Vorschläge zur erhöhten Stromproduktion an der Limmat-Kraftwerkskette diskutiert.

B. Abweichungen vom Reglement Der Bundesrat empfiehlt in seinem Schreiben vom 30. September 2022 den Kantonen die Prüfung und nach Möglichkeit die Umsetzung von Massnahmen wie die temporäre Erhöhung der Staukote bei Flusskraft- werken. Die Regulierung des Limmatabflusses – und damit des Wasserstands des Zürichsees – richtet sich nach dem Reglement 1977 für die Regu- lierung der Wasserstände des Zürichsees (Hochwasserrückhalt & See- regulierung | Kanton Zürich [zh.ch]). Das Reglement wurde von den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen und Aargau festgelegt und vom Bundesrat am 6. Dezember 1977 genehmigt. Es macht tagesgenaue Vor- gaben zu Seestand und Abfluss und erreicht damit einen Jahresgang, der einerseits den natürlichen Schwankungen entspricht und anderseits die unterschiedlichen Bedürfnisse von See- und Limmatanliegern sowie von Fischerei, Schifffahrt, Energiegewinnung und Naturschutz am bes- ten in Vereinbarung bringt. Ziff. 4 des Reglements sieht die Möglichkeit vor, im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen und dem Eidgenössischen Amt für Was- serwirtschaft (heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vom Reglement abzuweichen.

C. Erhöhung der Stromproduktion durch Höherstau des Zürichsees Die machbaren Vorschläge bedingen eine langandauernde Abwei- chung vom Reglement zur Regulierung des Zürichsees, die das Ein- verständnis des BAFU und der Anrainerkantone bedürfen. Ein mehr- jähriger Eingriff würde die hydrologischen Bedingungen der Winter- monate für See und Limmat verändern und hätte Auswirkungen auf die Aspekte Ökologie, Gewässernutzung und Hochwassersicherheit. Der Handlungsspielraum für den Hochwasserrückhalt wird einge- schränkt und das Hochwasserrisiko einschliesslich möglicher Schäden durch hohe Grundwasserpegel grundsätzlich erhöht. Die Gebäudever- sicherung Kanton Zürich (GVZ) kommt in ihrer Beurteilung vom 2. No- vember 2022 zum Schluss, dass die Risiken vertretbar und allfällige Hoch- wasserschäden in Zusammenhang mit Abweichungen vom Reglement gedeckt sind. Unabhängig davon sind Schäden infolge Grundwasser- aufstosses nicht durch die GVZ gedeckt. Die Mehrproduktion ist abhängig von den Niederschlägen im Winter- halbjahr. Es wird von einer zusätzlichen Strommenge von 1 bis 2 GWh ausgegangen. Massgebend ist aber die Verlagerung der Stromproduk- tion vom Herbst in die entscheidenden Wintermonate. Die verlagerte Stromproduktion bei einer Absenkung des Sees im Februar/März 2023 auf eine Kote von 405,60 m ü. M. ergibt in der gesamten Kraftwerkskette rund 2 bis 3 GWh.

D. Vorgehen und Umsetzung Unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Absprachen mit den Anrainerkantonen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes sowie der Anrainerkantone werden folgende Abweichungen vom Re- glement beschlossen: – Ab Ende November 2022 bis zum 15. Februar 2023 soll der Zürichsee gemäss Sommerregime (Höchststand am 30. September) reguliert werden. – Zusätzlich soll im Zürichsee bei Niederschlagsereignissen Wasser zu- rückgehalten und der Seeausfluss auf 120 m3 /s beschränkt werden, sofern es die Hochwassersituation erlaubt. – Beendet wird die Massnahme spätestens am 15. März 2023. Der Zeit- raum von Mitte Februar bis Mitte März stellt eine Übergangsphase dar, in der von einem Sonderregime zum regulären Regime gewechselt wird. Ab 15. März 2023 erfolgt die Regulierung des Zürichsees wieder gemäss Reglement. Der Übergang bzw. die Absenkung des Sees er- folgt gemäss den Erfordernissen der Energieproduktion, aber unter Gewährleistung der Hochwassersicherheit. Wenn es die Witterungs- verhältnisse erlauben, soll der See mit einem möglichst konstanten Limmatabfluss von höchstens 120 m3 /s bis zum Pegel des ordentlichen Reglements abgesenkt werden.

Folgende Rahmenbedingungen werden eingehalten: – Heute gültige Änderungsgradienten werden eingehalten. – Heute etablierte Informationskanäle werden beibehalten. – Abflussschwankungen im Tagesverlauf werden nicht zugelassen (kein Schwall/Sunk). – Bei Niedrigwasser werden 40 m3 /s nicht unterschritten. – Bei Hochwasser gilt grundsätzlich die Steuerung gemäss Sommer- regime. Bei grösseren Ereignissen wird die Lage durch die Hochwas- serfachstelle situativ beurteilt. – Rückhalt bei Starkniederschlag: Die Drosselung des Abflusses auf 120 m3 /s bis zum Pegel von höchstens 406,20 m ü. M. wird vorgenom- men, wenn die Niederschlags- und Temperaturprognosen bezüglich Hochwasser eindeutig unproblematisch sind. Oberhalb des Pegels von 406,20 m ü. M. wird in jedem Fall gemäss Reglement gesteuert. Das beschriebene Vorgehen wird an der Besprechung von 28. Novem- ber 2022 mit dem BAFU und den Anrainerkantonen diskutiert. Dessen Umsetzung erfordert das Einverständnis des BAFU und der betroffenen Kantone. Für zusätzliche Pegel- und Abflussvorhersagen wird die Unter- stützung durch das BAFU benötigt. Die Interessen aller untenliegenden Flusskraftwerke (Limmat, Aare, Rhein) sind für die Wasserkraftnut- zung zu koordinieren (einschliesslich Schweizerischen Wasserwirtschafts- verbands). Einer allfälligen Beschwerde ist aufgrund der Dringlichkeit der Situ- ation gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

E. Chancen und Risiken Wird das Reglement nicht wie beantragt angepasst oder wird das be- antragte Einverständnis nicht erteilt, entgeht dem Kanton eine Chance, zur Entschärfung der Energiemangellage beizutragen. Risiken sind mög- liche Schäden durch Hochwasser und hohe Grundwasserpegel. Wird das Vorgehen vom Bund und von den Anrainerkantonen mitgetragen und vom BAFU technisch unterstützt, überwiegen bei Einhaltung der Rand- bedingungen und sorgsamem Vorgehen die Chancen gegenüber den Ri- siken.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es liegt eine Ausnahmesituation im Sinne von Ziff. 4 des Regle- ments 1977 für die Regulierung der Wasserstände des Zürichsees vor. Für den Zeitraum von Ende November 2022 bis längstens 15. März 2023 werden abweichend vom Reglement folgende Anpassungen angeordnet:

– Der Zürichsee wird bis zum 15. Februar 2023 gemäss Sommerregime (Höchststand am 30. September) reguliert. Zusätzlich wird bei Nieder- schlagsereignissen Wasser zurückgehalten und der Seeausfluss auf 120 m3 /s beschränkt, sofern es die Hochwassersituation erlaubt. – In der Übergangsphase von Mitte Februar bis Mitte März 2023 wird vom Sonderregime zum regulären Regime gewechselt, sodass ab dem 15. März 2023 die Regulierung des Zürichsees wieder gemäss dem Re- glement erfolgen wird. Um sowohl die Energieproduktion als auch die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, wird der See grundsätzlich mit einem möglichst konstanten Limmatabfluss von höchstens 120 m3/s bis zum Pegelstand des ordentlichen Reglements abgesenkt. Bei kri- tischen Witterungsverhältnissen muss der Abfluss mehr als 120 m3 /s betragen.

II. Dispositiv I steht unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes und der Anrainerkantone.

III. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Be- schluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Be- weismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt nach Vorliegen der Zustimmung des Bundes und der Anrai- nerkantone.

VI. Mitteilung an das Bundesamt für Umwelt, die Regierungen der Kantone Aargau, Schwyz und St. Gallen, die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich, Mythenquai 73, 8002 Zürich, sowie an die Finanzdirek- tion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli