RRB Nr. 1559/2009
Gemeindewesen, Zivilschutz-Zweckverband EggMönchaltorf-Oetwil am See, neue Statuten, Genehmigung
30 da settember 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zivilschutz-Zweckverband EggMönchaltorf-Oetwil am See, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1559. Gemeindewesen (Zivilschutz-Zweckverband Egg / Mönchaltorf / Oetwil am See)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Egg und Mönchaltorf bilden seit 2005 einen Zweckverband für den Betrieb einer regional tätigen Zivilschutz- organisation (RRB Nr. 13/2005). Neu soll die Politische Gemeinde Oet- wil am See in den Zweckverband aufgenommen werden. Die Gemein- den sind zudem übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen, um sie den Vorgaben der Kantonsverfas- sung betreffend Demokratisierung der Zweckverbände anzupassen. Am 15., 18. und 22. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der drei Verbands- gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Meilen und Uster haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet. Die Verbandsexekutive umfasst neu nur noch drei Mit- glieder. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zivilschutz-Zweckverbands Egg / Mönchaltorf / Oetwil am See werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Vorstand des Zivilschutz-Zweckverbands Egg / Mönchaltorf / Oetwil am See, c/o Gemeindeverwaltung Egg, Forchstras- se 145, 8132 Egg, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Egg,
8132 Egg, Mönchaltorf, 8617 Mönchaltorf, und Oetwil am See, 8618 Oet- wil am See, die Bezirksräte Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, und Mei- len, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi