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Kinderspital Zürich, Ersatz des 1.5 Tesla MR-Systems, Projektgenehmigung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011

1563. Kinderspital Zürich (Ersatz des 1,5-Tesla-MR-Systems)

Erwägungen

Das Kinderspital verfügt über zwei Magnetresonanztomografen unter- schiedlicher Feldstärke, beide vom Typ GE Signa Twinspeed. Das 2002 beschaffte 1,5-Tesla-System wird weitgehend für klinische Zwecke ein- gesetzt, während die im Folgejahr erworbene 3,0-Tesla-Anlage über- wiegend Forschungszwecken dient. Die beiden Geräte sind mittlerweile technisch veraltet und müssen ersetzt werden. Dieser Antrag beschränkt sich auf den Ersatz der 1,5-Tesla-Anlage. Die Erneuerung der 3,0-Tesla- Anlage geht zulasten der Universität, da sie weiterhin vorwiegend For- schungszwecken dient. Das klinisch-diagnostische Spektrum der Magnetresonanztomo- grafie besteht am Kinderspital zur einen Hälfte aus Untersuchungen des Gehirns und des Rückenmarks und zur anderen Hälfte aus Unter- suchungen des muskuloskeletalen Systems, des Herzens und der Gefässe sowie der Abdominalorgane. 2009 und 2010 wurden je rund 3300 Unter- suchungen durchgeführt. Die 1,5-Tesla-Anlage zeigt heute insbesondere folgende Mängel: – Die Blutflussmessungen sind ungenau. – Es fehlt eine Synchronisation von Bildaufnahme und Atmung. Koro- nararterien können wegen der Bewegung des Brustkorbes während des Aufnahmevorganges nicht dargestellt werden. – Es fehlt eine geeignete Bildsequenz für die quantitative Messung der Nierenfunktion und die Beurteilung des Transports durch das ablei- tende Harnsystem. Eine technische Nachrüstung des Systems ist nicht möglich. Bei neuen Geräten des gleichen Herstellers kann jedoch der Magnet wei- terverwendet werden. Im Vergleich mit zwei anderen Anbietern zeigte sich, dass damit die Kosten für die Beschaffung und die baulichen An- passungen um einen Viertel vermindert werden können. Es kann daher gemäss § 10 lit. f der Submissionsverordnung eine direkte Auftragsver- gabe erfolgen.

Gemäss Antrag des Kinderspitals vom 27. Oktober 2011 belaufen sich die Kosten für das Vorhaben auf Fr. 1 454 000. Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Zubehör 86 697 Bauliche Anpassungen 362 880 Rundung 23 Total (einschliesslich MWSt 8,0%) 1 454 000 Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (§ 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Der Kostenanteil beträgt für das Kinderspital 100%. Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjekt- bezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskosten- anteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. refinanziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifen- den übergeordneten KVG-Bestimmungen noch Ausführungsbestim- mungen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitionen über die in den Pauschalen und den ande- ren leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spitalträgern.

Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kostenan- teils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kosten- anteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vor- habens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag gestützt auf eine spä- tere Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in ein Darlehen um- gewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Kinderspital geltenden Staats- beitragssatzes von 100% ergäbe sich bei grundsätzlich beitragsberech- tigten Gesamtkosten von Fr. 1 454 000 und einer Inbetriebnahme der neuen MR-Anlage bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 1 454 000. Der Staatsbeitrag nach geltendem Recht ist jedoch wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 ausgeführten Anteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Kinderspital ist des- halb zu verpflichten, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen der Zwischenabrechnung bemessen und ausgerichtet. Die bei einer Fertigstellung der Massnahme und einer Aktivierung nach dem 31. De- zember 2011 verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen (3,0%) Abschreibung (12,5%) Fr. Fr. Fr. 1 454 000 21 810 181 750 Total 1 454 000 Total 203 560 Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht. Die Abwicklung des Projektes erfolgt ausserhalb des Standardpro- zesses der Immobilienverordnung, da es sich in erster Linie um eine Ge- rätebeschaffung handelt. Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung. Er geht zulasten des Kontos 6310.5660, Investitionsbei- träge an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Im Budget 2011 sind für das Vorhaben Fr. 1 460 000 eingestellt. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende

Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Ersatz des 1,5-Tesla-MR-Systems des Kinder- spitals Zürich mit anrechenbaren Kosten von Fr. 1 454 000 wird geneh- migt.

II. Dem Kinderspital wird an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 ausgeführten Teile des Projekts ein Kostenanteil von 100% der anre- chenbaren tatsächlichen Kosten, höchstens aber Fr. 1 454 000, als ge- bundene Ausgabe zugesichert. Die Zahlung erfolgt auf Basis der vom Kinderspital zum Ausführungsstand per 31. Dezember 2011 vorzu- legenden Zwischenabrechnung.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

IV. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsgesetzgebung. Das Kinderspital wird verpflichtet, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an das Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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