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Gemeindewesen, Zweckverband Abwassereinigungsanlage Weidli, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

157. Gemeindewesen (Zweckverband Abwassereinigungsanlage [ARA] Weidli, Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bubikon und Dürnten bilden seit 1969 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Ab- wasserreinigungsanlage (RRB Nr. 3471/1969). Anlässlich der Urnenab- stimmungen vom 19. November 2023 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Teilrevision der Statuten beschlossen. Der Be- zirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Änderung der Statuten des Zweck- verbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli umfasst Anpassun- gen bei der Finanzierung der Betriebskosten sowie bei den Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 8 der Statuten erlässt der Verbandsvor- stand das Entschädigungsreglement für die Verbandsorgane. Gestützt auf Art. 14 Ziff. 9 der Statuten genehmigen die Gemeinderäte der Verbands- gemeinden dieses Entschädigungsreglement. Ein Entschädigungsregle- ment muss den Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn nach- kommen und deshalb von einem Legislativorgan erlassen werden. Der Verbandsvorstand des Zweckverbands kann somit kein Entschädigungs- reglement erlassen. Hat der Zweckverband – wie vorliegend – keine De- legiertenversammlung, kann der Verbandsvorstand die Entschädigung höchstens in einem Beschluss festlegen und diesen anschliessend den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden zur Genehmigung unter- breiten. Diese Variante ist in Art. 6 der Statuten entsprechend abgebildet worden. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 8 der Statuten ist daher so auszulegen, dass dem Verbandsvorstand die Festsetzung der Entschädigung der Verbands- organe zusteht. Zudem ist Art. 14 Ziff. 9 der Statuten so auszulegen, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden die Entschädigung der Verbandsorgane genehmigen.

b) Gemäss Art. 45 der Statuten tritt die Änderung der Statuten nach Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Abstimmungen über die Statutenänderungen fanden im No- vember 2023 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung konnten erst im Jahr 2024 eingereicht werden. Eine Genehmigung durch den Regierungs- rat vor dem 1. Januar 2024 war daher nicht möglich. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Statutenänderungen, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statutenänderungen auf den 1. Januar 2024 sprechen, zumal die Abstimmungen vor diesem Zeitpunkt stattge- funden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli werden im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verbandsvorstand des Zweckverbands Abwas- serreinigungsanlage (ARA) Weidli, Weidlistrasse 8, 8608 Bubikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, und Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, den Bezirks- rat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bau- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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