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Decision

RRB Nr. 1579/2008

Strassen, Winterthur, Quartierplan Wyden, überkommunal klassierte Anlageteile, Projektgenehmigung, Baupauschale

22 d’october 2008German2 min

Source zh.ch

Strassen, Winterthur, Quartierplan Wyden, überkommunal klassierte Anlageteile, Projektgenehmigung, Baupauschale

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008

1579. Strassen (Winterthur, Quartierplan Wyden, überkommunal

Erwägungen

klassierte Anlageteile) Mit Schreiben vom 23. April 2008 unterbreitete das Departement Bau/ Tiefbau der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für den Bau des Radweges reg. R-104, im Abschnitt Espen- bis Niderfeldstrasse und des Fussweges reg. F-217, Teilstücke Espenstrasse und Wydenweg, Winterthur, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, im Zuge der Erstellung der Erschliessungsan- lagen «Quartierplan Wyden» auch die Teilstücke der regionalen Rad- und Fusswege zu bauen. Die Anteile der Kosten für den 100 m langen über- kommunalen Radweg betragen netto Fr. 122 000 und für den 185 m lan- gen Fussweg Fr. 48 850. Die Kosten von rund Fr. 177 000 (einschliesslich Verwaltungskosten) können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Der Genehmigung des Projektes im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG steht nichts entgegen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, nach Einsicht in die Bauabrechnung und der Pläne über die ausgeführten Bauwerke den definitiven Betrag festzusetzen, der von der Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Winterthur für den Bau des Radweges reg. R-104 im Abschnitt Espen- bis Niderfeldstrasse und des Fussweges reg. F-217, Teilstücke Espenstrasse und Wydenweg, Winterthur, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjeni- gen Betrag der Kosten festzusetzen, der von der Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 des Strassengesetzes belastet werden kann.

III. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadt- verwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli