RRB Nr. 158/2024
Gemeindeverordnung, Änderung vom 30. August 2023, Inkraftsetzung
28 da favrer 2024German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
158. Gemeindeverordnung (Änderung vom 30. August 2023,
Erwägungen
Inkraftsetzung) Der Regierungsrat beschloss am 30. August 2023 eine Änderung der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11; RRB Nr. 1011/2023, ABl 2023-09-15). Gemäss Dispositiv II des Beschlusses sollte die Ver- ordnungsänderung unter Vorbehalt der Genehmigung der Änderung durch den Kantonsrat am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Über die Inkraft- setzung ist erneut zu entscheiden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird oder der Kantonsrat die Verordnungsänderung nach dem 1. Januar 2024 genehmigt. Der Kantonsrat genehmigte die Änderung der Gemeindeverordnung am 8. Januar 2024. Der Regierungsrat hat deshalb erneut über die In- kraftsetzung zu beschliessen. Die Änderung der Gemeindeverordnung ist auf den 1. Mai 2024 in Kraft zu setzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 30. August 2023 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird auf den 1. Mai 2024 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli