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RRB Nr. 1583/2008

Entlastungsheim Sunnemätteli , Beitragsberechtigung, Erneuerung

22 d’october 2008German3 min

Source zh.ch

Entlastungsheim Sunnemätteli , Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008

1583. Entlastungsheim Sunnemätteli, Bäretswil

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1656/2004 erteilte der Regierungsrat der Genossen- schaft für die Sozialwerke der Heilsarmee Schweiz eine bis 31. Dezem- ber 2008 befristete Beitragsberechtigung für den Betrieb des Entlas- tungsheims Sunnemätteli in Bäretswil. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 ersucht die Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee Schweiz um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Beitragsberechtigung liegt das aktualisierte Rahmenkonzept vom Dezember 2007 zugrunde. Dieses stellt die verbindliche Grundlage für die vom Heim zu erbringenden qualitativen und quantitativen Leis- tungen dar, an die der Kanton einen Beitrag leistet. Das Entlastungs- heim Sunnemätteli ist ein Wohnheim mit 16 Plätzen. Es dient zur Ent- lastung der Eltern, die ihre in der Regel schwerbehinderten Kinder und Jugendlichen ganzjährig zu Hause betreuen. Zudem stehen Plätze für Notfall- und Übergangsplatzierungen ausserhalb der Ferienzeiten zur Verfügung. Das Konzept hat sich bewährt, die Plätze sind regelmässig zu über 75% belegt. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 in Verbin- dung mit den §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Institutionen, die mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Näch- ten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Er- holung aufnehmen, für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt darauf ist die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Entlastungs- heims Sunnemätteli auf den 1. Januar 2009 um fünf Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 950 000 zu rechnen. Dieser Beitrag ist Bestandteil der für die stationäre Jugend- und Familienhilfe im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2009–2012 zur Verfügung stehenden Mittel. Weil gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2007.00173 vom 7. November 2007), ist als Rechts- mittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes gegeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft für die Sozialwerke der Heilsarmee Schweiz für den Betrieb des Entlastungsheims Sunne- mätteli wird per 1. Januar 2009 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013, vorbehält- lich der Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Reform der Jugend- und Familienhilfe im Kanton Zürich. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Träger- schaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmen- und Feinkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich.

IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag pro Zürcher Aufenthaltstag festzulegen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Genossenschaft für die Sozialwerke der Heils- armee Schweiz, Erhard Meyner, Postfach 6575, 3001 Bern (E), das Entlastungsheim Sunnemätteli, Erika Zimmermann, Heimleitung, 8344 Bäretswil, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli