RRB Nr. 1615/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Regensdorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
21 d’october 2009German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Regensdorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009
1615. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Regensdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Regensdorf haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben – mit Ausnahme von Art. 23 Ziff. 13 und Art. 28 GO – zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Art. 23 Ziff. 13 GO bezeichnet die Schulpflege als zuständig für die Beteiligung an kantonalen Schulversuchen, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist oder die Beschlussfassung in der Primarschulge- meindeversammlung oder an der Urne erfolgt. Die neue Verordnung über die Schulversuche an der Volksschule vom 11. Juli 2007 konkreti- siert die §§ 11 und 12 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG) für den Bereich der Volksschule. Gemäss § 11 Abs. 1 BiG ist der Regie- rungsrat für die Anordnung von Schulversuchen zuständig. Die für die Volksschule zuständigen Gemeinden können sich um eine Teilnahme am Schulversuch bewerben, wenn sie die vorgegebenen Rahmenbedin- gungen (z. B. Beteiligung an den Personalkosten, Raumprogramm usw.) erfüllen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsteilnahme werden mit der Versuchsge- meinde in einer Vereinbarung geregelt (vgl. die Begründung von §§ 5–8 dieser Verordnung im Amtsblatt vom 17. August 2007, S. 1429 f.). Da der vorliegenden Bestimmung nicht klar entnommen werden kann, ob der Schulpflege auch die entsprechende Ausgabenbefugnis im Zusammen- hang mit der Teilnahme an einem Schulversuch zukommt, ist Art. 23 Ziff. 13 GO wie folgt auszulegen: Der Schulpflege kommt die Befugnis
zu, sich um die Teilnahme an einem Schulversuch zu bewerben und im Falle einer Teilnahme die entsprechende Vereinbarung mit der Bildungs- direktion abzuschliessen. Über die Kosten hat das gemäss der Gemein- deordnung der Primarschulgemeinde Regensdorf für neue Ausgaben zuständige Organ zu beschliessen (vgl. Saile/Burgherr/Loretan, Verfas- sungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, St. Gallen 2009, N. 655– 665; H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 119 N. 3.5.1). In diesem Sinn erweist sich Art. 23 Ziff. 13 GO als geneh- migungsfähig.
4. Gemäss Art. 28 GO wird für die selbstständige Ausführung beson- derer Schulbauvorhaben eine Baukommission eingesetzt und die Schul- pflege bestimmt Befugnisse und Pflichtenheft. Eine Baukommission als zeitlich befristete Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefug- nissen ist von der Gemeindeversammlung einzusetzen; die Aufgaben und Kompetenzen der Baukommission ergeben sich aus dem geplanten Bauvorhaben und beschränken sich auf dessen Umsetzung (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 56 N. 2.2 sowie RRB Nr. 3234/2960 in ZBl 1961, 211). Die Bestellung einer zeit- lich befristeten Baukommission mit selbstständigen Verwaltungsbefug- nissen und die Bestimmung der Befugnisse und des Pflichtenhefts durch die Schulpflege erfüllen daher nicht die Voraussetzungen an eine solche selbstständige Baukommission. Aus diesen Gründen ist Art. 28 GO von der Genehmigung auszunehmen. Einer beratenden und vollziehen- den Tätigkeit einer solchen Kommission steht hingegen nichts ent- gegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Regens- dorf am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vor- behalt von Dispositiv II im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Art. 28 wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Regensdorf, Stationsstrasse 29, Postfach 318, 8105 Regensdorf (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli