RRB Nr. 1617/2022
Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung
14 da december 2022German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022
1617. Sozialhilfeeinrichtungen (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Gemäss 46 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) leistet der Staat Beiträge an Betriebsdefizite von Heimen für Obdach- lose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige. Die Beitragsgewährung für Sozialhilfeeinrichtungen richtet sich nach § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2) bzw. nach Aufhebung des IEG per 31. Dezember 2023 nach dem mit RRB Nr. 1515/2022 auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Selbstbe- stimmungsgesetz (vgl. u. a. § 23).
2. Nach § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Mit RRB Nr. 1124/2019 wurden 17 Institutionen als beitragsberechtigt anerkannt. Diese Institutionen haben ein Gesuch für eine Erneuerung der Beitragsberechtigung eingereicht. Neu erhält die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration jährlich einen kan- tonalen Beitrag für die Unterbringung von Opfern von Menschenhandel in Schutzunterkünften.
3. Sämtliche 18 Sozialhilfeeinrichtungen erfüllten die Beitragsberech- tigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes. Sie sollen im Sinne von § 46 SHG als beitragsberechtigt anerkannt und ihnen soll eine Beitragsbe- rechtigung für vier Jahre ab 1. Januar 2023 bis Ende 2026 gewährt werden: – Ancora-Meilestei, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Ancora-Meilestei, Wetzikon – Arche Therapie Bülach, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Arche Zürich, Zürich – Caritas-Hospiz des Vereins Katholisches Obdachlosenheim, Zürich – Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration Zürich FIZ, Zürich – Forelhaus Zürich, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Forelhaus Zürich, Zürich – Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland des Vereins Frowen Power, Uster – Frauenhaus Winterthur des Vereins Frauenhaus, Winterthur – Frauenhaus Zürich Violetta der Stiftung Frauenhaus, Zürich – Freihof Küsnacht, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Freihof, Küsnacht
– Heilsarmee Wohnen und Begleiten Zürich der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Bern – Männerhaus Reblaube der Stiftung Kirchlicher Sozialdienst, Zürich – MYPLACE Sozialtherapie, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Start Again, Zürich – Neuthal, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung ALG Neuthal, Dietikon – Quellenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Quellenhof Stiftung, Winterthur – Sozialwerk Pfarrer Ernst Sieber (Beitragsberechtigte Angebote SHG) der Stiftung Sozialwerk Pfarrer Sieber, Zürich – Suneboge Wohn- und Arbeitsgemeinschaft des Vereins Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Suneboge, Zürich – Ulmenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Ulmenhof, Ottenbach – Wohnheim der Heilsarmee für Frauen und Männer Winterthur der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Bern
4. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitrags- höhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, je- weils für ein Beitragsjahr festgelegt. Zur Gewährleistung des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit finanziellen Mitteln des Kantons ist eine jährliche Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit der Subven- tionierung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.
5. Bei den Beträgen handelt es sich um Subventionen als neue Aus- gabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes in der Grössenordnung von rund 7 Mio. Franken. Die entsprechenden Mittel sind im Budget- entwurf 2023 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2025, Planjahre 2024 und 2025, der Leistungsgruppe Nr. 3500, So- zialamt, enthalten. Die Beiträge pro Institution werden abhängig von den erbrachten Leistungen und dem anrechenbaren Aufwand jährlich neu festgelegt und gemäss Finanzkompetenzen gestützt auf § 39 der Finanz- controllingverordnung (LS 611.2) bewilligt. Die einzelnen Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jeweiligen Institution dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungser- füllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Trägerschaften liegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Sozialhilfeeinrichtungen gemäss Erwägung 3 werden im Sinne von § 46 des Sozialhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2023 als bei- tragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2026.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist durch die privaten Sozial- hilfeeinrichtungen rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der genannten Einrichtungen).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli