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Decision

RRB Nr. 1634/2009

Regionaler Verkehrsplan Knonaueramt, Teilrevision, Affoltern a. A., Gebietsfestlegung/ Autobahnquerung, Festsetzung

21 d’october 2009German6 min

Source zh.ch

Regionaler Verkehrsplan Knonaueramt, Teilrevision, Affoltern a. A., Gebietsfestlegung/ Autobahnquerung, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1634. Regionaler Richtplan Knonaueramt (Verkehr, Teilrevision)

Erwägungen

Mit RRB Nr. 1251/1998 wurde der regionale Richtplan Knonaueramt neu festgesetzt. Am 18. Juni 2009 hat die Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (ZPK) die Teilrevision des regio- nalen Verkehrsplanes betreffend die Festlegung eines Gebietes für ver- kehrsintensive Einrichtungen im regionalen Arbeitsplatzgebiet Affol- tern a. A. und der geplanten Autobahnquerung beim Anschluss Affol- tern a. A. mit neuer Linienführung der regionalen Buslinie beschlossen. Gegen diesen Beschluss ist gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Affoltern a. A. vom 21. August 2009 kein Rechtsmittel eingegangen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 ersucht der Zweckverband der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (ZPK) um Festsetzung der Änderung des regionalen Verkehrsplanes. Die Teilrevision des regionalen Richtplanes Verkehr wurde einerseits zur Lösung der Verkehrsproblematik im Bereich des Autobahnanschlus- ses A 4 und anderseits durch die Planungszone für das Gebiet Schwan- den–Chalchofen–Lindenmoos ausgelöst. Mit dieser Teilrevision sollen der durch die Inbetriebnahme der Autobahn A 4 und die Zunahme des regionalen Verkehrs zu erwartende Mehrverkehr beim Autobahn- anschluss Affoltern a. A. ohne negative Auswirkungen auf den öffent- lichen Verkehr bewältigt sowie die Voraussetzungen für die Ansiedlung verkehrsintensiver Einrichtungen geschaffen werden. Dazu sollen ein Gebiet für verkehrsintensive Einrichtungen bezeichnet sowie eine Er- weiterung des regionalen Strassennetzes im Sinne einer zweiten Auto- bahnquerung mit regionaler Buslinie planerisch festgelegt werden. Ausbau regionales Strassennetz Die Untersuchungen im Rahmen des ausgearbeiteten Verkehrskon- zeptes Affoltern a. A. haben gezeigt, dass der Anschluss Affoltern a. A. an die Autobahn A 4 zu knapp bemessen ist, um neben dem nationalen auch den regionalen Verkehr aufnehmen zu können. Im Zusammen- hang mit dem Gebiet für verkehrsintensive Einrichtungen sind eine ausreichende Strassenkapazität und eine ihrem Zweck entsprechend hohe Erschliessungsqualität durch den Fuss- und Veloverkehr notwendig. Aufgrund der Entwicklung des regionalen Arbeitsplatzgebietes Affol- tern a. A. wird der regionale und lokale Verkehr weiter zunehmen. Der aus diesen Gründen notwendige Ausbau des übergeordneten Strassen- netzes erfordert eine zweite Autobahnquerung von Obfelden nach Affoltern a. A.

Der kantonale Richtplan Verkehr sieht vor, mit dem Autobahn- zubringer die Obfelderstrasse und die Büelstrasse abzuklassieren. Da die Regionalbusse bis zum Bau der zweiten Autobahnquerung weiter- hin auf der Obfelderstrasse geführt werden, behält die Obfelderstrasse so lange regionale Bedeutung. Mit der zweiten Autobahnquerung soll die Obfelderstrasse im Abschnitt Moosbachstrasse bis zum Jumbo-Kreisel zu einer kommunalen Strasse abklassiert werden. Der öffentliche Ver- kehr wird zur Entflechtung des Autobahnanschlusses auf die zweite Auto- bahnquerung verlagert. Die zweite Autobahnquerung erhält somit den Charakter einer regionalen Verbindungsstrasse. Damit die zweite Autobahnquerung naturschutzverträglich ist, werden unter Einbezug des Autobahnzubringers Ottenbach-Bickwil die Aus- wirkungen auf die Ökologie und insbesondere die Wildtierkorridore zu berücksichtigen sowie Nutzungsbeschränkungen auf der Autobahnüber- führung Zwillikerstrasse zu prüfen sein. Die im Zusammenhang mit dem Autobahnbau neu festzulegende Linienführung der regionalen Fuss- und Wanderwege wird im Rahmen der bevorstehenden Gesamtrevision des regionalen Richtplanes festzu- setzen sein. Die Festlegung der Finanzierung für den Ausbau des regionalen Strassennetzes wird in Abhängigkeit der Verkehrsentwicklung und der Verwirklichung der verkehrsintensiven Einrichtungen durch Kanton, Gemeinde Affoltern a. A. und Private (Investorinnen und Investoren sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) noch zu bestim- men sein. Regionale Buslinie Der mit der Inbetriebnahme der Autobahn A 4 bzw. des Autobahn- anschlusses und der zukünftigen Entwicklung des regionalen Arbeits- platzgebietes Affoltern a. A. zu erwartende Mehrverkehr wird Auswir- kungen auf den regionalen Busverkehr haben. Das im Zusammenhang mit der Planungszone ausgearbeitete öV-Konzept Affoltern a. A. ergab, dass für den Endausbau des regionalen Arbeitsplatzgebietes Affoltern a. A. mit den geplanten verkehrsintensiven Einrichtungen eine Strassen- netzergänzung in Form einer zweiten Autobahnquerung erforderlich ist, welche die Führung der regionalen Buslinie über diese neue Autobahn- querung ermöglicht. Damit kann die Fahrplanstabilität verbessert und die Beeinträchtigung des regionalen Busverkehrs durch die verkehrs- intensiven Einrichtungen verhindert werden. Damit die erforderliche Erschliessungsqualität gewährleistet werden kann, sind hinsichtlich der Standortanforderungen an die öV-Erschlies- sung von verkehrsintensiven Einrichtungen gemäss kantonalem Richt- plan geeignete Massnahmen betreffend Buslinienführung und Bushalte- stellen vorzusehen.

Im Rahmen der nachfolgenden Baubewilligungsverfahren für ver- kehrsintensive Einrichtungen mit Umweltverträglichkeitsprüfung wer- den die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes und die Wirksamkeit der Busbevorzugungsmassnahmen entsprechend der Entwicklungszustände nachzuweisen sowie die Finanzierung des zusätzlichen Busangebotes sicherzustellen sein. Gebiet für verkehrsintensive Einrichtungen Gemäss Leitlinie 2 des kantonalen Richtplans ist die Entwicklung der Siedlungsstruktur schwerpunktmässig auf den öffentlichen Verkehr auszurichten und es ist sicherzustellen, dass neue Verkehrsbedürfnisse insgesamt nicht zu einer überproportionalen Vermehrung des motori- sierten Individualverkehrs führen. Der Massnahmenplan Lufthygiene des Kantons Zürich sieht deshalb für mit öffentlichem Verkehr schlecht erschlossene Lagen vor, nur wenig verkehrsintensive Nutzungen zu- zulassen. Bei der Festlegung von Gebieten für verkehrsintensive Einrichtungen im regionalen Richtplan ist den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Richtplanes Verkehr Rechnung zu tragen. Danach gilt als Standortanforderung, dass verkehrsintensive Einrichtungen grundsätz- lich ein Einzugsbereich von 300 Metern einer S-Bahn-Station oder im Einzugsbereich von 150 Metern einer Haltestelle eines anderen öffent- lichen Verkehrsmittels mit jeweils mindestens acht Halten pro Stunde (d. h. 15-Minuten-Takt) allgemein erfüllen (Richtplantext Pt. 4.4.1 a) mit Differenzierungsmöglichkeiten auf Stufe regionaler Richtplan (Richt- plantext Pt. 4.4.3 b). Die vorgesehene Mindesterschliessung für reine Bau- und vergleich- bare Fachmärkte mit einer Bushaltestelle in bis zu 400 Meter Distanz und mindestens sechs Halten pro Stunde trägt der Möglichkeit, zwi- schen Standorten für grundversorgungs- bzw. zentrenrelevante Nutzun- gen sowie für nicht zentrenrelevante Nutzungen im regionalen Richt- plan zu unterscheiden, Rechnung. Es gilt jedoch festzuhalten, dass je nach den tatsächlich realisierten Nutzungen nicht das gesamte Gebiet mit verkehrsintensiven Einrichtungen überbaut werden kann. Insbe- sondere nach der Strassennetzergänzung in Form der zweiten Auto- bahnquerung und der neuen Führung der regionalen Buslinie wird die erforderliche öV-Erschliessungsqualität für das gesamte Gebiet durch geeignete Massnahmen sicherzustellen sein. Die Anforderungen für die öV-Erschliessung sind als Mindest- Standortanforderungen zu betrachten. Im Rahmen von nachfolgenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere bei der Umweltverträglich- keitsprüfung für verkehrsintensive Einrichtungen, werden die Abstim- mungen von Nutzung und öV-Erschliessung im Einzelfall vorzuneh-

men sein. Aufgrund der konkreten Verhältnisse können sich im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter gehende objektspezifische An- forderungen an die öV-Erschliessung ergeben. Die Teilrevision des regionalen Verkehrplanes Knonaueramt betref- fend die zweite Autobahnquerung beim Anschluss Affoltern a. A. mit neuer Linienführung der regionalen Buslinie sowie die Festlegung eines Gebietes für verkehrsintensive Einrichtungen im regionalen Arbeits- platzgebiet Affoltern a. A. ist rechtmässig, zweckmässig und angemes- sen (§ 5 PBG).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Verkehrplanes Knonaueramt be- treffend die Festlegung eines Gebietes für verkehrsintensive Einrich- tungen im regionalen Arbeitsplatzgebiet Affoltern a. A. und die geplan- te Autobahnquerung beim Anschluss Affoltern a. A. mit neuer Linien- führung der regionalen Buslinie wird im Sinne der Erwägungen fest- gesetzt.

II. Die Teilrevision des regionalen Verkehrsplanes Knonaueramt steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt ZPK (Hochbauabteilung, Marktplatz 1, 8910 Affoltern a. A.) und bei der Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung, Stampfenbach- strasse 12, Zürich) jedermann zur Einsicht offen.

III. Dieser Beschluss ist von der Baudirektion gemäss § 6 lit. a PBG im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen.

IV. Mitteilung an die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (ZPK), Sekretariat: Hochbauabteilung, Marktplatz 1, 8910 Affoltern a. A., die Kanzlei der Baurekurskommissionen, das Verwaltungsgericht sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli