RRB Nr. 165/2024
Strassen, Zürich, Bellerivestrasse, Projektgenehmigung
28 da favrer 2024German4 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Bellerivestrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
165. Strassen (Zürich, Bellerivestrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 27. Novem- ber 2023 das Projekt Bellerivestrasse, Bereich des Bahnhofs Tiefenbrun- nen, Zürich, (Bau Nr. 21113) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleich- zeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- pauschale. Die Bellerivestrasse ist eine regional klassierte Hauptverkehrsstrasse (HVS 17). Auf ihr verlaufen eine regional klassierte Veloroute, ein re- gional klassierter Fuss- und Wanderweg sowie ein Ausnahmetransport- route des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Mit dem Projekt wird eine ebenerdige Fussgängerquerung über die Bellerivestrasse zwischen See und Bahnhof Tiefenbrunnen mittels Licht- signalanlage erstellt. Zudem wird die seeseitige Haltekante der Bushalte- stelle «Bahnhof Tiefenbrunnen» hindernisfrei ausgebaut. Im Bereich dieser Bushaltestelle ist eine bauliche Trennung des Fuss- und Velover- kehrs mittels taktil erfassbaren Randabschlüssen vorgesehen. Mit einer Velofurt wird die Querung zwischen dem See und dem Bahnhof Tiefen- brunnen auch für den Veloverkehr sichergestellt. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2027 geplant und wird mit dem Hochbauprojekt der SBB (Bürogebäude «Vuelo») koordiniert. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 15. November 2022 Stellung genommen. Der darin vorgebrachte Antrag gilt als bereinigt. Gemäss vorliegendem Ver- kehrsgutachten kann der neue Fussgängerstreifen in die Steuerung der bestehenden Lichtsignalanlage und in die grüne Welle der Bellerive- strasse integriert werden. Um Rückstaus in den Bereich des neuen Fuss- gängerstreifens zu vermeiden, wird die heutige Dosierstelle in Fahrtrich- tung stadteinwärts leicht zurückversetzt, wobei dieselbe Grünzeit ange- boten wird wie heute. Auch in Fahrtrichtung stadtauswärts können die heutigen stündlichen Verkehrsmengen verarbeitet werden. Die priori- sierte Ausfahrt der Busse aus der Haltestelle ist dabei gewährleistet. Die praktische Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualver- kehr wird durch das Projekt nicht vermindert. Insofern ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar.
Da an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgesehen sind, wurde das Projekt durch die Stadt Zürich als von untergeordneter Bedeutung qua- lifiziert. Daher wurde gestützt auf §§ 13 Abs. 1 und 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 StrG auf ein Mitwirkungs- bzw. ein Einsprache- und Auf- lageverfahren verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungs- departements hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheits- departements und des Vorstehers der industriellen Betriebe sowie gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101), mit Verfü- gung Nr. 18161 vom 20. November 2023 das Projekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 1 260 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Davon können voraussicht- lich Fr. 875 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) der Baupau- schale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Bellerivestrasse im Bereich des Bahnhofs Tiefen- brunnen in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli