RRB Nr. 166/2024
Strassen, Zürich, Albisriederstrasse, Projektgenehmigung
28 da favrer 2024German5 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Albisriederstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
166. Strassen (Zürich, Albisriederstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 das Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Abschnitt Mühlezelg- strasse bis Zentrum Albisrieden, Zürich, (Bau Nr. 08 112) zur Genehmi- gung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassenge- setzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Albisriederstrasse ist im Projektperimeter im Abschnitt Fellen- bergstrasse bis Mühlezelgstrasse eine regional klassierte Verbindungs- strasse (RVS 30089). Zwischen der Fellenbergstrasse und der Altstetter- strasse verläuft eine regional klassierte Veloroute auf der Albisrieder- strasse. Weitere regionale Velorouten finden sich auf der Püntstrasse, der Altstetterstrasse und zwischen dem Ginster- und dem Freilagerweg (Que- rung Albisriederstrasse). Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Weiter ist im regionalen Richt- plan die Umgestaltung der Albisriederstrasse als zentrale Achse des re- gionalen Zentrumsgebietes «Zürich-Albisrieden/Letzi» vorgesehen. Zwischen der Fellenbergstrasse und dem Zentrum Albisrieden ist die Albisriederstrasse als kommunal klassiert, Gleiches gilt für die Pünt- und die Altstetterstrasse. Die Albisriederstrasse im Abschnitt Fellenberg- strasse bis Waldegg sowie die Altstetterstrasse wurden im Rahmen der Eröffnung der Westumfahrung (Nationalstrasse) im Jahr 2008 zu kom- munalen Strassen abklassiert. Der bauliche und gestalterische Nachvoll- zug erfolgt mit dem vorliegenden Projekt. Mit dem Projekt werden die Fahrbahnen, die Trottoirs, die Tramgleise einschliesslich der Tramwendeschleife sowie verschiedene Werkleitun- gen saniert und die Tram- und Bushaltestellen behindertengerecht aus- gestaltet. Der Strassenraum wird siedlungsverträglich umgestaltet und die Verkehrssicherheit verbessert. Im kommunalen Abschnitt des Pro- jektperimeters wird Tempo 30 eingeführt. In diesem Bereich wird ein Mehrzweckstreifen in der Fahrbahnmitte angeordnet, der als Querungs- und Abbiegehilfe für sämtliche Verkehrsteilnehmende dient. Weiter wird in der Albisrieder- und in der Püntstrasse der motorisierte Individualver- kehr (MIV) im Mischverkehr mit dem Tram- und Busverkehr geführt. Auf dem überkommunal klassierten Abschnitt der Albisriederstrasse gilt weiterhin Tempo 50 und der öffentliche Verkehr wird auf einem Eigen- trassee geführt. Die Strasse wird normgerecht ausgebaut und stadtaus-
wärts wird ab dem Freilagerweg ein Velostreifen markiert. Die Querungs- stelle auf Höhe des Ginsterwegs wird für den Fuss- und Veloverkehr mittels zweier Schutzinseln und einer Velofurt sicher ausgestaltet. Das Trottoir entlang der Albisrieder- und der Püntstrasse wird verbreitert bzw. in der Püntstrasse wird ein nordseitiges Trottoir ergänzt. Entlang des gesamten Projektperimeters werden die bestehenden Bäume wo nötig ersetzt und teilweise neu angeordnet. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2027 geplant. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt. Das Projekt wurde vom 31. März bis 2. Mai 2017 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen gegen das Projekt 13 Einsprachen ein. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 620 vom 11. Juli 2018 über die Einsprachen entschieden und das Pro- jekt festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss wurden beim Regie- rungsrat zwei Rekurse erhoben. Einen Rekurs hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. November 2021 in Bezug auf eine untergeordnete Reduktion des Landerwerbs von rund 2 m² gutgeheissen (Verzicht auf eine Enteignung des «Spickels» an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Kat.-Nr. AR3044). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das ent- sprechend angepasste Projekt liegt dem vorliegenden Antrag zugrunde. Auf den anderen Rekurs trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. November 2021 in Bezug auf einen Rekurrenten mangels Legitima- tion nicht ein und wies ihn bezüglich der übrigen Rekurrierenden ab. Da- gegen erhoben die Rekurrierenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich, die mit Urteil VB.2021.00837 vom 28. April 2022 abgewiesen wurde. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_370/2022 vom 19. Juni 2023 auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, mit der Be- gründung, dass eine Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG ausstehend sei. Der Regierungsrat hat folglich über die Genehmigung nach § 45 Abs. 3 StrG zu beschliessen. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 5. Juni 2018 inhaltlich Stellung genommen und keine Begehren vorgebracht. Das Strassenprojekt führt zu keiner Ver- minderung der Leistungsfähigkeit für den MIV auf dem überkommu- nalen Strassenabschnitt. Insofern ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Den Bedürfnissen des öffent- lichen Verkehrs wird im Sinne von § 14 Abs. 3 StrG Rechnung getragen. Die regionalen Velorouten werden im Projekt bedarfsgerecht berück- sichtigt. Mit dem vorliegenden Projekt wird die im regionalen Richtplan vorgesehene Umgestaltung des Zentrums Albisrieden sachgerecht um- gesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten für das Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Be- reiche Pünt-, Altstetter- und Else-Züblin-Strasse, betragen voraussicht- lich Fr. 20 096 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Davon können voraussichtlich Fr. 4 503 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) der Baupauschale belastet werden. Mit Beschluss Nr. 941 vom 14. November 2018 beantragte der Stadtrat von Zürich dem Gemeinde- rat der Stadt Zürich die Bewilligung der gebundenen Ausgaben. Mit Be- schluss Nr. 1372 hat der Gemeinderat der Stadt Zürich den notwendigen Objektkredit am 12. Juni 2019 bewilligt. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das geänderte Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Abschnitt Mühlezelgstrasse bis Zentrum Albisrieden, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli