RRB Nr. 1691/2008
Staatspersonal, versicherter Lohn 2009, Festsetzung
5 da november 2008German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008
1691. Staatspersonal (versicherter Lohn 2009)
Erwägungen
Gemäss § 6 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten) wird zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit denjenigen der AHV/IV ein Teil des an- rechenbaren Lohnes nicht in die Versicherung einbezogen. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. a BVK-Statuten setzt der Regierungsrat die Höhe dieses Koor- dinationsabzuges fest. Er entspricht dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Am 26. September 2008 legte der Bundesrat die ab 1. Januar 2009 gül- tigen Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge fest (AS 2008, 4725). Der Koordinationsabzug beträgt neu Fr. 23 940, der versicherte Min- destlohn steigt auf Fr. 3420. Gestützt auf § 6 Abs. 1 BVK-Statuten, ist dieser Koordinationsabzug für die BVK zu übernehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Koordinationsabzug gemäss § 6 der Statuten der Versiche- rungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf Fr. 23 940 festgesetzt. Beträgt der versicherte Lohn weniger als Fr. 3420 im Jahr, muss er gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG auf die- sen Betrag aufgerundet werden.
II. Für das nach Lohnreglement 5 im Stundenlohn angestellte Per- sonal ist der versicherte Jahreslohn aufgrund eines Koordinations- abzuges von Fr. 10.95 je geleistete Arbeitsstunde festzusetzen.
III. Für die vertraglich der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber und die freiwillig Versicherten gilt die gleiche Regelung wie für das staatliche Personal.
IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Er findet keine Anwendung auf die vor diesem Datum eingetretenen Versicherungs- fälle. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi