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Decision

RRB Nr. 170/2024

Änderung von Verordnungen im Tierschutzbereich, Vernehmlassung

28 da favrer 2024German4 min

Source zh.ch

Änderung von Verordnungen im Tierschutzbereich, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

170. Änderung von Verordnungen im Tierschutzbereich

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. November 2023 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen von Verordnungen im Tierschutzbereich. Zur Vernehmlassung stehen Anpas- sungen der Tierschutzverordnung (SR 455.1), der Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455. 109.1), der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) sowie der Tierversuchsverordnung (SR 455.163). Die Teilrevision setzt verschiedene parlamentarische Vorstösse zwecks Verbesserung des Tierwohls um und sieht Anpassungen aufgrund der laufend neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Tierhal- tung vor. Die Stossrichtung der vorgesehenen Revision ist begrüssenswert, insbesondere die Absicht, das Wohlergehen der Versuchstiere zu ver- bessern und Präzisierungen bezüglich der Haltungsanforderungen von Nutztieren vorzusehen. Nicht unterstützt wird allerdings das beabsichtigte Verbot für die Ein- fuhr von Hundewelpen, die weniger als 15 Wochen alt sind, und in diesem Zusammenhang insbesondere die vorgesehenen Ausnahmen für Dienst- hunde und Privatpersonen betreffend Hunderassen der Fédération Cyno- logique Internationale. Für den Vollzug des neuen gesetzlichen Verbots ist mit einem beachtlichen Mehraufwand zu rechnen, welcher sich schät- zungsweise auf rund Fr. 200 000 jährlich beläuft. Würden die Vollzugs- kosten auf die Hundehalterinnen und Hundehalter abgewälzt, so müsste diesen für das Ausstellen der Bestätigung rund Fr. 300 auferlegt werden. Ebenfalls abzulehnen ist die vorgesehene Möglichkeit der Ausstellung einer provisorischen Bewilligung für das Halten von Wildtieren, da dies kaum dem Tierwohl förderlich ist und einen Mehraufwand für den Voll- zug von jährlich schätzungsweise Fr. 20 000 verursacht. Genutzt werden sollte die Revision allerdings, um die Nutzung von elektrisierenden sowie vibrierenden Geräten zu verbieten, da mit den heutigen Erkenntnissen und alternativen Therapiemöglichkeiten der Einsatz solcher Geräte nicht mehr zeitgemäss und dem Wohlergehen der Tiere zuwiderlaufend ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E- Mail als PDF und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. November 2023 haben Sie uns eingeladen, zu Änderungen der Verordnungen im Tierschutzbereich Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Stossrichtung der vorgesehenen Revision, insbeson- dere die Absicht, das Wohlergehen der Versuchstiere zu verbessern und Präzisierungen bezüglich der Haltungsanforderungen von Nutztieren vorzusehen. Abzulehnen ist jedoch das neu in der Tierschutzverordnung (TschV) aufzunehmende Verbot der Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wo- chen alt sind. Die Alterslimite von 15 Wochen ist nicht praktikabel, da das genaue Alter der Welpen zwischen der zwölften Lebenswoche und dem sechsten Lebensmonat nicht bestimmt werden kann. Um das Ziel der Verhinderung des illegalen Welpenhandels zu erreichen, müssten Einschränkungen in anderen Gesetzgebungen sowie insbesondere Sank- tionen für Verkäuferinnen und Verkäufer sowie Erwerberinnen und Erwerber eingeführt werden. Mit dem neuen Verbot bleibt zu befürch- ten, dass bei festgestellten Verstössen die zu jungen Hundewelpen nicht zuletzt aus Tierschutzgründen dennoch in der Schweiz verbleiben und die Bussen sehr tief ausfallen werden. Die vorgesehene Selbstdeklara- tion scheint zudem kein wirksames Mittel zur Eindämmung des Welpen- handels und der den Kantonen anfallende, zusätzliche Vollzugsaufwand ist erheblich, weshalb der Kanton Zürich nicht bereit ist, diese Kosten zu übernehmen. Weiter sind die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen der Einfuhrbeschränkungen für Diensthunde und Privatpersonen bezüg- lich Hunderassen der Fédération Cynologique Internationale (Art. 76b Abs. 2 Bst. a und b TschV) nicht angemessen und es ergeben sich Prob- leme für den Vollzug, unter anderem da das Risiko von gefälschten Ab- stammungspapieren als sehr hoch eingeschätzt wird. Ebenfalls nicht unterstützt wird die neue, in Art. 211a TschV vorge- sehene Möglichkeit der Ausstellung von provisorischen Bewilligungen. Es erscheint nicht sinnvoll, Privatpersonen bereits vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung das Halten von Wildtieren zu gestatten. Insbesondere falls in der Folge die erforderliche fachspezifische Ausbildung nicht abgeschlossen wird, ergeben sich Pro- bleme für den Vollzug, da die betreffenden Tiere beschlagnahmt, neu

platziert oder, sofern dies nicht möglich ist, euthanasiert werden müssen. Ebenso bringt die Überwachung der provisorischen Bewilligungen zu- sätzlichen Vollzugaufwand mit sich und die Bestimmung scheint insge- samt dem Tierwohl nicht zuträglich. Die vorliegende Revision sollte jedoch genutzt werden, um die Nut- zung von elektrisierenden und vibrierenden Geräten zu therapeutischen Zwecken zu verbieten. Es stehen ausreichend Alternativen zur Verfü- gung und der Einsatz dieser Geräte ist geeignet, das Tierwohl negativ zu beeinflussen. Für weitergehende Bemerkungen verweisen wir auf das beiliegende Antwortformular zur Vernehmlassung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli