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Decision

RRB Nr. 1715/2008

Verwendung der Integrationspauschalen des Bundes, Festlegung

5 da november 2008German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008

1715. Verwendung der Integrationspauschalen des Bundes

Erwägungen

(Art. 18 Abs. 3 VIntA)

Ausgangslage Seit dem 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft. Neu kommen gemäss Art. 12 lit. b und c der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA; SR 142.205) anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene in den Genuss von Integrationsleistungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VIntA zahlt der Bund den Kantonen quartalsweise pro anerkannten Flüchtling und pro vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrations- pauschale von Fr. 6000. Der Kanton Zürich kann 2008 mit rund 6,5 Mio. Franken rechnen. Diese Pauschale wird vom Bundesamt für Migration an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen ausgerichtet (Art. 18 Abs. 3 VIntA). Verbucht werden die Pauschalabgeltungen beim Kantonalen Sozialamt (Leistungsgruppe Nr. 3500). Diese Pauschale deckt die dem Kanton entstehenden Kosten aus dem Asylbereich nicht. Aufteilung der Pauschalabgeltungen des Bundes Die Aufteilung der Abgeltung soll sich nach den Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantonalen Sozialamtes und der Fachstelle für Integra- tionsfragen sowie dem Anteil der entsprechenden Zielgruppen in den Aufgabengebieten richten. Gemäss dem Bericht Integrationsmass- nahmen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2007 sind 20 bis 35% der Zielgruppe (anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene) wirtschaftlich unabhängig, 65 bis 80% benö- tigen teilweise oder ganz staatliche Sozialhilfe. Sie bilden weiterhin die Hauptzielgruppe für die Integrationsanstrengungen und für sie fallen auch die meisten Kosten an. Dementsprechend soll das Kantonale Sozialamt die Zuweisungen des Bundes für Integrationsmassnahmen (Integrationspauschale) im Umfang von 75% erhalten. Die übrigen 25% der Integrationspauschale, jedoch jährlich höchstens Fr. 500 000, stehen der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen zur sprachlichen und sozialen Integration von denjenigen Personen zur Verfügung, die keiner Sozialhilfe bedürfen. Diese Personen sollen mit dem bedarfs- gerechten Ausbau bestehender Angebote gezielt erreicht und in der sprachlichen und sozialen Integration gefördert werden. Ein Rest- betrag (25% der jährlichen Abgeltung abzüglich Fr. 500 000) steht für

weitere kantonale Integrationsprojekte zur Verfügung. Beitragsgesuche für solche Integrationsprojekte sind der Fachstelle für Integrationsfra- gen einzureichen. Sie werden vom Runden Tisch Integration unter Lei- tung der Fachstelle beurteilt. Der Regierungsrat beschliesst auf gemein- samen Antrag der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicher- heitsdirektion über die Beitragsgesuche.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicher- heitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Integrationspauschale des Bundes für die sprachliche und berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen (Art. 18 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern) wird zu 25%, jedoch jährlich höchstens Fr. 500 000, der Fachstelle für Integrationsfragen (Leistungs- gruppe 2241), überwiesen.

II. Ein allfälliger Restbetrag (25% der Abgeltung abzüglich Fr. 500 000) wird für weitere kantonale Integrationsprojekte zur Verfügung gestellt. Beitragsgesuche für Integrationsprojekte sind der Fachstelle für Inte- grationsfragen einzureichen. Sie werden vom Runden Tisch Integration unter Leitung der Fachstelle beurteilt. Der Regierungsrat beschliesst auf gemeinsamen Antrag der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion über die Beitragsgesuche.

III. Die Fachstelle für Integrationsfragen wird beaufragt, im Rahmen der Geschäftsberichtserstattung über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi