RRB Nr. 174/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dänikon, neue Gemeindordnung, Genehmigung
10 da favrer 2010German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
174. Gemeindeordnung (Dänikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dänikon haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentli- chen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. b) Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 28 Abs. 2 GO kann der Gemeinderat den genannten Verwaltungs- abteilungen weitere hinzufügen oder einzelne von ihnen zusammen- legen sowie Aufgaben umverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuteilen. Gestützt auf die Praxis zu § 57 des Gemeindegesetzes kann dem Gemeinderat die Befugnis eingeräumt werden, die in der Gemeindeordnung genannten Verwaltungsabteilun- gen zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsabteilungen zuzuteilen, nicht jedoch neue Verwaltungsabteilungen zu bilden. Nur in diesem einschränkenden Sinne erweist sich Art. 28 Abs. 2 GO als genehmigungsfähig. c) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Däni- kon am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des-
sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Dänikon, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi