RRB Nr. 176/2021
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Beleuchtender Bericht
24 da favrer 2021German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Februar 2021
176. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS);
Erwägungen
Beleuchtender Bericht Der Kantonsrat hat 16. November 2020 das Einführungsgesetz zum Bun- desgesetz über Geldspiele (EG BGS) erlassen (ABl 2020-11-20). Gegen dieses Gesetz wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen, weshalb das Gesetz der Volksabstimmung untersteht. Die Erstellung des Beleuchten- den Berichts obliegt dem Regierungsrat. Für die Minderheitsmeinung des Kantonsrates verfasst dessen Geschäftsleitung eine eigene Stellung- nahme. Die Volksabstimmung ist auf den 13. Juni 2021 angesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beleuchtende Bericht zum Einführungsgesetz zum Bundesge- setz über Geldspiele vom 16. November 2020 wird verabschiedet.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Abstimmungszei- tung für die kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 nicht öffent- lich.
III. Mitteilung an die Staatskanzlei und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli
Beleuchtender Bericht zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
Kurz und bündig
Vorlage 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) erfolgen im Kanton Zürich die Anpassungen an das neue Bundes- gesetz über Geldspiele (BGS). Das BGS regelt die Zulässigkeit und Durch- führung von Geldspielen und die Verwendung der Spielerträge und lässt den Kantonen nur wenig Spielraum bei der Umsetzung. Das vorliegende neue kantonale Gesetz sieht unter anderem kein ausdrückliches Verbot für Geldspielautomaten vor. Gleichzeitig soll mit der kantonalen Umset- zung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben sichergestellt sein, dass das Angebot an Geschicklichkeitsspielen möglichst sicher ist, die Aufsicht da- rüber effizient ausfällt und finanzielle Mittel für Massnahmen zur Be- kämpfung von exzessivem Geldspiel zur Verfügung stehen. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen die Annahme des Einführungsgesetzes. Eine Minderheit des Kantonsrates erwirkte ein Kantonsratsreferendum, womit es zur Volksabstimmung kommt. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja
Beleuchtender Bericht
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Verfasst vom Regierungsrat Mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) erfolgen im Kanton Zürich die Anpassungen an das neue Bundes- gesetz über Geldspiele. Der Regelungsspielraum für den Kanton be- schränkt sich dabei im Wesentlichen auf den Bereich der sogenannten Kleinspiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas) und lokale Sportwetten sowie kleine Pokerturniere. Diese sollen auch künftig im bisherigen Rah- men durchgeführt werden dürfen. Die sogenannten Grossspiele hingegen, das heisst Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die auto- matisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind ausschliess- lich im Bundesrecht geregelt. Die Kantone können jedoch die Durch- führung einzelner Kategorien von Grossspielen auf ihrem Kantonsge-
biet untersagen. Zu solchen Grossspielen zählen beispielsweise Geschick- lichkeitsgeldspielautomaten, die durch das kantonale Unterhaltungsge- werbegesetz verboten waren. Ein solches Verbot erscheint heute jedoch nicht mehr zeitgemäss, da mit der Verbreitung moderner Kommunika- tionsgeräte wie Smartphones die meisten Erwachsenen und Jugendlichen Zugriff auf alle Arten von Geldspielen haben. Das vorliegende Einfüh- rungsgesetz enthält deshalb kein ausdrückliches Verbot zur Durchfüh- rung von Grossspielen. Mit den bundesrechtlichen Vorgaben ist sicher- gestellt, dass das Angebot an Geschicklichkeitsspielen sicher und die Auf- sicht darüber effizient ausfallen wird. Es wird zudem eine Abgabe für die Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung von exzessivem Geld- spiel eingeführt. Im Kantonsrat wurde ein Referendum erwirkt, womit es zur Volksabstimmung über das Einführungsgesetz kommt. Ausgangslage In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 sagten die Stimmberechtigten Ja zum neuen Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS). Dieses trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Gesetzgebung über die Spielbanken, Lotterien und gewerbs- mässigen Wetten. Das BGS regelt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Zulässigkeit und Durchführung von Geldspielen und die Verwendung der Spielerträge mit dem Zweck, die Bevölkerung ange- messen vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und für eine transparente und sichere Durchführung von Geldspielen zu sorgen. Auch nach neuem Recht bleibt der Bund für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken zuständig und erhebt eine ertragsab- hängige Spielbankenabgabe, die der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) zufliesst. Die Kantone sind für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele verantwortlich. Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Be- reichen Kultur, Soziales und Sport, zu verwenden. Die im Verantwortungsbereich der Kantone liegenden Geldspiele sind aufgeteilt in sogenannte Gross- und Kleinspiele. Das BGS sieht nun auch Voraussetzungen und Regeln für Geldspiele vor, die bisher mittels kantonaler Erlasse oder gar nicht festgehalten waren. Die Kantone haben deshalb ihre Gesetzgebungen an das Bundesrecht anzupassen. Mit dem vorliegenden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) sollen die notwendigen Anpassungen im Kanton Zürich vorgenom- men werden.
Kleinspiele Der Regelungsspielraum für den Kanton beschränkt sich im Wesent- lichen auf den Bereich der Aufsicht und der Bewilligung für die soge- nannten Kleinspiele, das heisst für Kleinlotterien (Tombolas) und lokale Sportwetten, die weder automatisiert noch online oder interkantonal durchgeführt werden, sowie für kleine Pokerturniere. Bei den Kleinspie- len handelt es sich um Spiele mit kleinen Einsätzen und Gewinnmög- lichkeiten. Sie dienen oftmals als Finanzierungshilfen für Vereine oder für die Durchführung von Anlässen. Soweit nicht bereits durch das BGS einschränkende Vorgaben bestehen, sollen sie auch künftig im bisheri- gen Rahmen durchgeführt werden dürfen. Dies ist insofern gerechtfer- tigt, da Kleinspiele in Bezug auf übermässige Spieleinsätze und Spiel- sucht nur ein sehr geringes Gefährdungspotenzial aufweisen und in der bisherigen Praxis zu keinen nennenswerten Problemen geführt haben. Aufgrund der strengen Auflagen des BGS ist indessen auch von Poker- turnieren nur eine geringe Missbrauchsgefahr zu erwarten. Sie sollen im Kanton Zürich deshalb ebenfalls zugelassen sein. Wie bereits heute soll der Kanton Bewilligungen für Kleinspiele erteilen und die Aufsicht über die Durchführung den Gemeinden obliegen. Zulassung von Grossspielen, insbesondere der Kategorie Geschicklichkeitsspiele Als sogenannte Grossspiele werden Lotterien, Sportwetten und Ge- schicklichkeitsspiele bezeichnet, die automatisiert, online oder interkan- tonal durchgeführt werden. Grossspiele sind ausschliesslich im BGS ge- regelt und werden von einer interkantonalen Behörde bewilligt. Die Kan- tone können jedoch die Durchführung einzelner Kategorien von Gross- spielen auf ihrem Kantonsgebiet in rechtsetzender Form untersagen. Zu den Grossspielen zählen auch die Geschicklichkeitsgeldspielautomaten. Das Verbot von Geschicklichkeitsgeldspielautomaten galt im Kanton Zürich seit 1994 und kam seinerzeit wegen des erheblichen Suchtpoten- zials der Spielautomaten zustande. Casinos oder Smartphones mit un- begrenzten Möglichkeiten zum Geldspiel gab damals noch keine. Ein solches Verbot, das neben dem Kanton Zürich noch zwölf weitere Kan- tone kannten, erscheint unter den mit dem BGS gegebenen Bedingun- gen nicht mehr zeitgemäss. Die heute bekannten Geschicklichkeitsgeld- spielautomaten unterscheiden sich erheblich von den früher in Gastwirt- schaftsbetrieben aufgestellten Geldspielautomaten einerseits und den Automaten in Spielbanken anderseits. Die darauf angebotenen Spiele weisen massvolle Höchsteinsätze und Höchstgewinne auf und haben ein geringes Suchtpotenzial. Ein Verbot von Geschicklichkeitsgeldspielauto-
maten erscheint auch aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Rahmen- bedingungen nicht mehr angebrachtopportun . Die meisten Erwachse- nen und Jugendlichen haben heute mittels Internet jederzeit und über- all Zugriff auf alle Arten von Geldspielen, auch auf solche mit erhebli- cherem Suchtpotenzial als Geschicklichkeitsspiele. Von Bundesrechts wegen gelten verschiedene Vorschriften zum Schutz vor exzessivem Geldspiel, die auch auf die Geschicklichkeitsgeldspiel- automaten anwendbar sind. So bestehen unter anderem Einschränkun- gen dazu, wo und in welcher Anzahl Automaten aufgestellt werden dür- fen. Wer Automaten aufstellen will, muss ein Sozialkonzept zum Schutz der Spielenden vorweisen. Zuständig für die Bewilligung und die Beauf- sichtigung von Grossspielen und damit auch von Geschicklichkeitsgeld- spielautomaten ist eine interkantonale Behörde. Mit den Bestimmungen des Bundesrechts und dem Bewilligungsverfahren der zuständigen inter- kantonalen Behörde ist sichergestellt, dass das Angebot an Geschicklich- keitsspielen sicher ist und die Aufsicht darüber effizient ausfällt. Das kantonale Einführungsgesetz enthält deshalb kein ausdrückliches Ver- bot zur Durchführung von Geschicklichkeitsspielen. Der Kanton Zürich ist vollständig umgeben von Kantonen, in denen Geschicklichkeitsgeldspielautomaten bereits zugelassen waren bzw. die kantonalen Ausführungserlasse zum BGS ein Verbot nicht mehr vor- sehen. Mit der Zulassung der Automaten vermeidet der Kanton Zürich eine Insellösung, die lediglich dazu führen würde, dass Spielwillige in die benachbarten Kantone ausweichen. Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht Das BGS verpflichtet die Kantone dazu, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behand- lungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld anzubieten. Einen Teil der finanziellen Mittel dafür steu- ern die Lotteriegesellschaften bei, dies gestützt auf das Gesamtschwei- zerische Geldspielkonkordat. Diese Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds, der mit dem kantonalen Einführungsgesetz die nötige Rechtsgrundlage erhält. Weitere Mittel stehen dem Fonds aus einer Abgabe zur Verfü- gung, welche die Veranstalterinnen und Veranstalter von automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen abzuliefern haben. Folgen einer Ablehnung des Einführungsgesetzes: Geschicklich- keitsspiele trotzdem erlaubt, aber keine Abgabe in Fonds Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene BGS räumte den Kantonen zwei Jahre Zeit zur Anpassung ihrer kantonalen Erlasse ein. Bei einer Ab- lehnung des Einführungsgesetzes würde weiterhin das BGS gelten und es wären gestützt darauf Geschicklichkeitsgeldspielautomaten trotzdem
erlaubt. Gleichzeitig würde aber die im Einführungsgesetz vorgesehene Abgabe der Betreiber dieser Spiele zugunsten des Fonds hinfällig. Für ein Verbot von Geschicklichkeitsspielen müsste erst ein neues kantonales Gesetz ausgearbeitet werden, in dem ausdrücklich die Durchführung von Grossspielen der Kategorie Geschicklichkeitsspiele untersagt würde. Der Kantonsrat hat das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) am 16. November 2020 mit 113 zu 47 Stimmen und 1 Enthaltung angenommen. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja