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Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2012, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2010

1766. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2012; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) er- halten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit be- scheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Aus- bildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz all- gemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Ver- sicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen des Prämienverbilligungsjahres 2012 ist der 1. Januar 2011 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkom- mens- und Vermögensgrenzen sind vor diesem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbei- träge für das Prämienverbilligungsjahr 2012 werden hingegen erst im September 2011 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2012 ab- geschätzt werden kann.

2. Festlegung der Vermögensgrenzen Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungs- jahr 2011 hin angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Neu wird 2011 unter- schieden, ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungspflichten hat (und daher nach dem Verheirateten- tarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem

Grundtarif (GT) besteuert wird. Bei den Alleinstehenden wurde die Vermögensgrenze auf Fr. 150 000 halbiert, bei den Verheirateten liegt sie weiterhin bei Fr. 300 000. Es besteht keine Veranlassung, diese Neu- regelung auf 2012 hin erneut zu ändern.

3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2009 hin letztmals angepasst, als zwecks Umsetzung des neuen Art. 65 Abs. 1bis KVG eine neue Einkommenskategorie «mittleres Einkommen» einge- führt wurde. Dieses bewegt sich heute zwischen Fr. 47 600 und Fr. 61 000 steuerbarem Einkommen. Der Regierungsrat hatte sich für die Legislatur 2007–2011 zum Zweck der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf das Ziel gesetzt, Fehlanreize im Steuer- und Sozialleistungssystem zu beseitigen (Legislaturziel 12, Massnahme 12.2). Er hat zu diesem Zweck einen Bericht erstellen lassen, der das Zusammenspiel von Erwerbseinkom- men mit Sozialleistungen, Steuern und Kinderbetreuungskosten auf- zeigt (RRB Nr. 1958/2007). Mit Beschluss Nr. 1311/2010 hat der Regie- rungsrat diesen durch die Econcept AG erstellten Bericht zur Kenntnis genommen und den betroffenen Direktionen den Auftrag erteilt, die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen in ihrem Zuständigkeits- bereich zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Davon betroffen ist auch die Individuelle Prämienverbilligung (IPV). Im Bereich der IPV hat der Bericht festgestellt, dass durch die Verwendung von festen Einkommensklassen zum Teil erhebliche Schwelleneffekte entstehen, die dazu führen können, dass die Leis- tungsbeziehenden durch mehr Erwerbsarbeit deutlich weniger verfüg- bares Einkommen erhalten. Die Schwelleneffekte entstehen beim Übergang von einer Einkommensklasse in die andere und beim Austritt aus der IPV (oberste Einkommensklasse) und unterscheiden sich je nach Einkommensklasse, Haushalttyp und Prämienregion stark. Diese Schwelleneffekte schaffen nicht nur Fehlanreize, sondern führen auch zu Rechtsungleichheit: Haushalte mit einem Einkommen knapp über dem Schwellenwert werden gegenüber solchen mit einem Einkommen knapp unter dem Schwellenwert benachteiligt, denn sie haben trotz höherem Einkommen weniger frei verfügbares Einkommen. Konkret kommt der Bericht zum Ergebnis, dass der geltende IPV-Tarif in den Prämienregionen 2 und 3 bei Fr. 47 600 steuerbarem Einkommen Fehl- anreize für verheiratete Paare mit Kindern setzt, in der Prämienregion 1 zusätzlich auch für Paare ohne Kinder. Betroffen sind gemäss Bericht rund 2650 Haushalte. Der Bericht schlägt als Verbesserungsmassnahme eine Unterteilung der bestehenden oberen Einkommensklassen und

eine Anpassung der Verbilligungsbeiträge vor (die entsprechenden Bei- träge werden im September 2011 festzusetzen sein). Die markante Schwelle, die heute bei einem Wechsel von der 4. in die 5. Einkommens- klasse (bei Fr. 47 600 steuerbarem Einkommen) auftritt, kann durch die Einführung von zwei neuen Klassen bei Fr. 43 000 und Fr. 52 000 ge- glättet werden. Die Massnahme kann kostenneutral gestaltet werden. Bei den Alleinstehenden ohne Kinderunterstützungspflichten – nach dem GT besteuerten Personen – bestehen keine solchen Schwellen- effekten; bei ihnen soll sich am heutigen Zustand nichts ändern. Mit Beschluss Nr. 1533/2010 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, den Kantonsbeitrag von heute 100% auf 80% zu senken (Vorlage 4735). Gleichzeitig ist eine Volksinitiative hängig, die den Kantonsbeitrag 2012 auf 115% erhöhen will. Die Einkommensgrenzen werden so festgelegt, dass sie bei allen 2012 möglicherweise eintreten- den Varianten (Kantonsbeitrag zwischen 80% und 115% des Bundes- beitrages) angewendet werden können. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind daher wie folgt fest- zulegen:

3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 bisher neu in Franken in Franken Vermögen 300 000 300 000 Einkommensklasse 1 0 bis 22 800 0 bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 47 500 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 47 600 bis 61 000 3 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 – 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 – 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur noch für Kinder

3.2. Alleinstehende (übrige Personen) bisher neu in Franken in Franken Vermögen 150 000 150 000 Einkommensklasse 1 0 bis 17 200 0 bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 31 500 bis 37 200 31 500 bis 37 200

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2012 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken in Franken Vermögen 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) 0 bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 (höchste) 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur noch für Kinder

2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken in Franken Vermögen 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) 0 bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) 31 500 bis 37 200

II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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