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Decision

RRB Nr. 180/2019

Vereinbarung betreffend Immobilien Universität Zürich, Abschluss

27 da favrer 2019German3 min

Source zh.ch

Vereinbarung betreffend Immobilien Universität Zürich, Abschluss

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2019

180. Vereinbarung betreffend Immobilien Universität Zürich

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Kantonsrat beschloss am 14. September 2015 eine Änderung des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11; ABl 2015-09- 25), mit der das universitäre Immobilienwesen neu geregelt wurde (Vor- lage 5123). Diese Gesetzesänderung ist, zusammen mit der Immobilien- verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 2018 (ImV UZH, vgl. ABl 2018-06-29) am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (RRB Nr. 62/2019). Gemäss § 39a Abs. 2 UniG schliesst der Regierungsrat mit der Uni- versität eine Vereinbarung über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Vereinbarung regelt, was der Kanton als Eigentümer der universitären Bauten zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen im UniG, in der Immobilienverordnung vom 20. Juni 2018 (ImV, LS 721.1) und der ImV UZH von der Universität verlangt. Dazu gehören insbesondere die An- forderungen an die Organisation des Immobilienwesens der UZH, die übergeordneten Vorgaben sowie die Berichterstattung (§ 7 ImV UZH).

2. Gegenstand der Vereinbarung betreffend Immobilien Universität Zürich Organisation und Instrumente Die Vereinbarung betreffend Immobilien Universität Zürich (Ver- einbarung) verlangt in Ziff. 2, dass die UZH ein internes Regelwerk er- stellt, das ein professionelles Immobilienmanagement gewährleistet. Die wesentlichen Instrumente und Vorgaben in diesem Zusammenhang wur- den in der ImV UZH und in der ImV geregelt, weshalb darauf verwie- sen werden kann. Vorgaben In Ziff. 3 werden die kantonalen Vorgaben festgelegt, die für die UZH gelten, wie beispielsweise die kantonale Immobilienstrategie, die lang- fristige Immobilienplanung der Baudirektion und die Standards gemäss § 8 ImV. Die UZH bewirtschaftet ihre Immobilien selber, wobei für die Zustandswerte die kantonalen Vorgaben gelten. Die Datenhaltung er- folgt durch die UZH nach den Vorgaben des Kantons.

Kapitalfolgekosten Ziff. 4 regelt, dass der UZH auf der Grundlage des Bilanzwertes der Gebäude und des Bodens für die Nutzung der Immobilien die Kapital- folgekosten belastet werden. Zuständigkeiten In Ziff. 5 werden insbesondere die Zuständigkeiten für die Neuauf- nahme von Immobilien in das Portfolio der UZH, für die Grundbuch- geschäfte sowie für die Mietgeschäfte geregelt. Zudem wird die Rück- gabe von Immobilien an den Kanton geregelt, und es wird festgelegt, dass die Abwicklung der Subventionen gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (SR 414.20) durch die Bil- dungsdirektion erfolgt. Berichterstattung Die UZH wird in Ziff. 6 verpflichtet, dem Regierungsrat jährlich zur Umsetzung der Vereinbarung Bericht zu erstatten.

3. Zustimmung durch den Universitätsrat Der Universitätsrat hat der Vereinbarung betreffend Immobilien Uni- versität Zürich am 27. August 2018 zugestimmt (URB Nr. 101/2018).

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die vorliegende Vereinbarung mit der Universität Zürich betreffend Immobilien Universität Zürich wird abgeschlossen.

II. Mitteilung an den Universitätsrat, die Baudirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli