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Decision

RRB Nr. 1822/2008

Stadtspital Triemli, Sanierung der Notfallvorfahrt, zusätzlicher Kostenanteil, Schlussabrechnung

26 da november 2008German3 min

Source zh.ch

Stadtspital Triemli, Sanierung der Notfallvorfahrt, zusätzlicher Kostenanteil, Schlussabrechnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2008

1822. Stadtspital Triemli (Sanierung der Notfallvorfahrt, Mehrkosten;

Erwägungen

Schlussrechnung) Mit RRB Nr. 1014/2002 wurde dem Stadtspital Triemli für die Sanierung der Notfallvorfahrt an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 590 000 ein Staatsbeitrag von Fr. 1 320 900 gewährt. Nach Abschluss der Arbeiten und der inzwischen erfolgten Abrech- nung ergibt sich folgende Situation: Gesamtkosten gemäss Schlussrechnung Fr. 3 169 502 nicht beitragsberechtigte Kosten (Baubegleitung AHB, 30% von Fr. 65 000) ./. Fr. 19 500 Total beitragsberechtigte Kosten Fr. 3 150 002 genehmigte Projektkosten gemäss RRB Nr. 1014/2002 Fr. 2 590 000 Mehrkosten (22%) Fr. 560 002 Die Mehrkosten von Fr. 560 002 sind wie folgt begründet: – Wegen eines Bauschadens musste der bereits eingebrachte Guss- asphaltbelag nochmals erstellt werden. Der Schaden entstand infolge des Zusammenspiels verschiedener Faktoren wie Bauausführungs- mängel und Planungsfehler. Die Kosten des Gesamtschadens betragen Fr. 859 322. Davon wurden Fr. 489 820 von Versicherer und Unterneh- mer getragen. Die Mehrkosten betragen entsprechend Fr. 369 502. Die Gesundheitsdirektion wurde darüber informiert. Da die Zusatz- arbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführt werden mussten und zudem die tatsächlichen Mehrkosten (Garantie- bzw. Versicherungs- leistungen) noch nicht feststanden, wurde das Stadtspital Triemli auf- gefordert, die tatsächlichen Mehrkosten bei der Schlussrechnung auszuweisen. – Die Deckenuntersicht beim Haupteingang musste ersetzt werden, da eine brennbare Wärmedämmung und Asbestzementplatten zum Vor- schein kamen. Zudem wurde im Eingangsbereich der Bodenbelag aus gestalterischen Gründen in Naturstein anstelle Asphalt ausgeführt. – Der bestehende Helikopterlandeplatz musste verlegt werden, da die Rotorwinde ein Sicherheitsproblem für den neu erstellten Velo- und Motorradabstellplatz darstellte. Gemäss § 18 der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Kranken- pflege hat der Bauherr, sofern er einen Kostenanteil an die Mehrkosten wünscht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Das Stadtspital Triemli hat die Gesundheitsdirektion dahingehend informiert und von ihr das Einverständnis erhalten, die Mehrkosten am Ende der Sanierung aus- zuweisen.

Im Sinne eines einvernehmlichen bzw. pragmatischen Lösungsansat- zes zur Deckung des Gesamtschadens und weil durch die Schadens- behebung letztlich auch ein Mehrwert für das Spital entsteht, ist auch die Stadt Zürich bereit, sich an den Mehrkosten zu beteiligen. Aus diesem Grund ist für die Mehrkosten zum bereits mit RRB Nr. 1014/2002 zugesicherten Kostenanteil ein zusätzlicher Kostenanteil auszuzahlen. Die Differenz zu den bisher beitragsberechtigten Kosten beträgt Fr. 560 002. Bei einem Beitragssatz von 51% ergibt sich ein zu- sätzlicher Kostenanteil von Fr. 285 601. Die Kosten gehen zulasten des Kontos 6310.5620 (alt: 2700.30.5620), Investitionsbeiträge an Gemeinden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Schlussabrechnung für die Sanierung der Notfallvorfahrt des Stadtspitals Triemli im Betrag der anrechenbaren Kosten von Fr. 3 150 002 wird genehmigt.

II. Für die Mehrkosten von Fr. 560 002 wird zum Kostenanteil gemäss RRB Nr. 1014/2002 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, ein zusätzli- cher Kostenanteil von 51% bzw. Fr. 285 601 ausbezahlt; der gesamte Kostenanteil beträgt damit Fr. 1 606 501.

III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8035 Zürich (E), das Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 367, 8063 Zürich, sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion, die Finanzkontrolle und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi