RRB Nr. 183/2010
Anfrage Kurt Leuch, Oberengstringen, und Ruth Kleiber, Winterthur, betreffend Time-out, Plätze und Kosten, Beantwortung
10 da favrer 2010German4 min
Source zh.ch
Anfrage Kurt Leuch, Oberengstringen, und Ruth Kleiber, Winterthur, betreffend Time-out, Plätze und Kosten, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 372/2009
Sitzung vom 10. Februar 2010
183. Anfrage (Timeout, Plätze und Kosten) Kantonsrat Kurt Leuch, Oberengstringen, und Kantonsrätin Ruth Kleiber, Winterthur, haben am 23. November 2009 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat erwähnt in seinem Bericht Vorlage Nr. 4376 als eine Form der Betreuung ausserhalb der Familie «Timeout-Platzierungen» bis höchsten drei Monate in einer Familie oder einem Heim. Nach meinen Erfahrungen ist es nicht einfach für eine Schulgemeinde, einen solchen Timeout-Platz zu finden. Ebenso ist es für die Gemeinde schwierig, zu beurteilen, ob der Platz von genügender Qualität ist und die Kosten an- gemessen sind. Hier wären Richtlinien oder ein Merkblatt betreffend Minimalanforderungen hilfreich. Mit der Umsetzung der sonderpädago- gischen Massnahmen ist zu befürchten, dass der Bedarf an Timeout- Plätzen weiter ansteigen wird. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Timeout-Plätze werden derzeit im Kanton Zürich / in der Deutschschweiz angeboten?
2. Wie viel kosten diese Plätze? Bestehen grosse Unterschiede in den Kosten?
3. Besteht ein Angebots- oder ein Nachfrage-Überhang für Timeout- Plätze?
4. Ist der Regierungsrat bereit, bei einem allfälligen Nachfrage-Über- hang für eine Ausweitung des Angebots zu sorgen und den Gemein- den das Finden eines solchen Platzes zu erleichtern?
5. Gibt es eine öffentliche Kontrolle für diese Timeout-Plätze?
6. Gibt es eine Art Gütesiegel oder dergleichen für diese Timeout-Plätze, an denen sich die Platz suchende Gemeinde orientieren kann?
7. Ist der Regierungsrat bereit, Richtlinien oder ein Merkblatt rund um das Thema Timeout-Plätze zu erlassen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Kurt Leuch, Oberengstringen, und Ruth Kleiber, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Es liegen keine verlässlichen statistischen Angaben über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Timeout-Plätze für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie, d. h. in Pflege- familien oder in Heimen vor. Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) erstellte 2006 für die Jugendhilfestellen im Kanton eine Liste mit Adressen von privaten Organisationen in den Bereichen Kriseninterventionen, Timeout-Plätze und Individualplatzierungen für Kinder und Jugendliche. Diese Liste beruhte auf den Meldungen der Jugend- und Familienberatungen und wurde seither nicht mehr aktualisiert. Zu Frage 3: Mangels statistischer Daten (vgl. die Beantwortung der Frage 1) kann diese Frage nicht beantwortet werden. Zu Frage 4: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die es dem Kanton ermög- lichen würde, direkt auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Time- out-Plätze in Pflegefamilien oder Heimen Einfluss nehmen zu können. Von der Suche nach einem geeigneten Platz können sich die Gemein- den bereits heute entlasten, indem sie die öffentlichen Jugendhilfe- stellen oder – in Fällen von Platzierungen durch Schulbehörden – die schulpsychologischen Dienste damit beauftragen. Zu Fragen 5 und 6: Dauert ein Timeout mehr als drei Monate oder unbestimmte Zeit, bedarf die Platzierung in einer Pflegefamilie einer Bewilligung durch die örtliche Vormundschaftsbehörde. Aufsichtsbehörde sind die Jugend- kommissionen. In der Stadt Zürich ist die Fachstelle Pflegekinder für die Pflegekinderbewilligung und die Aufsicht zuständig. Kinder- und Jugendheime sowie Schulheime bedürfen einer Bewilli- gung durch die Bildungsdirektion. Die Aufsicht erfolgt durch die Direk- tion bzw. das Amt für Jugend und Berufsberatung (Kinder- und Jugend- heime) und das Volksschulamt (Schulheime). Der Kantonsrat stimmte am 7. Dezember 2009 einer Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2) zu (Vorlage 4589). Danach wird gemäss § 10a die Vermittlung von Pflegekindern durch private Organisationen oder
Einzelpersonen der Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellt. Gleich- zeitig werden der Geltungsbereich und damit der Schutz der Pflegekinder erweitert. Neu gelten als Pflegekinder Kinder bis zum vollendeten 18. (bisher bis zum 15.) Altersjahr, wenn sie für länger als zwei (bisher für länger als drei) Monate in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Zu Frage 7: Die im Juni 2002 vom AJB erlassenen Richtlinien «Stationäre Be- treuung in Kinder-, Schul- und Jugendheimen. Timeout, Umplatzierung, Ausschluss» regeln Indikation, Voraussetzungen und Rahmenbedin- gungen für Timeout-Platzierungen. Sie entstanden in Zusammenarbeit mit der Konferenz für ausserfamiliäre Betreuung (FORUM). Die Richtlinien sind auf www.lotse.zh.ch, unter dem Suchbegriff «Heime», einsehbar. Sie werden zurzeit überarbeitet.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi