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Decision

RRB Nr. 1863/2010

Opernhaus Zürich AG, Statutenänderung, Zustimmung

22 da december 2010German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2010

1863. Opernhaus Zürich AG (Statutenänderung)

Erwägungen

Gemäss Art. 14 des Subventionsvertrages zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG vom 30. Januar 1995 sind Statutenän- derungen vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ersucht die Opernhaus Zürich AG im Hinblick auf die Generalversammlung vom 31. Januar 2011 um Zustimmung zu den vom Verwaltungsrat geplanten Änderungen von Art. 12 Abs. 1 der Statuten. Demnach wird der Verwaltungsrat von neun auf elf Mitglieder erweitert, wovon im Sinne von Art. 762 OR sechs Mitglieder (statt wie bisher fünf) vom Regierungsrat gewählt und abge- ordnet werden. Zudem wird die Verweisung auf die Zusammensetzung der kantonalen Abordnung ersatzlos aufgehoben. Die Erhöhung der Anzahl der Verwaltungsräte bewirkt eine begrüs- senswerte Stärkung der strategischen Führung der Opernhaus Zürich AG. Durch die Einbindung von zwei weiteren Personen, worunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Privataktionariats, lassen sich die Vernetzung und die finanzielle Kompetenz des Verwaltungsrates weiter steigern. Das ist besonders im Hinblick auf den per Sommer 2012 be- vorstehenden Intendantenwechsel von grossem Vorteil, weil auf diesen Zeitpunkt hin zusätzliche Anstrengungen nötig sind, um die finanzielle Lage der Opernhaus Zürich AG deutlich zu verbessern. Der Entscheid über die Zusammensetzung der kantonalen Abordnung liegt – wie die Opernhaus Zürich AG zu Recht ausführt – im Kompetenzbereich des Regierungsrates, weshalb der Aufhebung dieses Abschnittes aus den Statuten beizupflichten ist. Der beantragten Statutenänderung ist zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der vorgeschlagenen Änderung von Art. 12 Abs. 1 der Statuten der Opernhaus Zürich AG wird zugestimmt.

II. Mitteilung an das Präsidium und die Direktion der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, die Abgeordneten des Regie- rungsrates im Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG (5, Zustellung

durch die Direktion der Justiz und des Innern), die Finanzkontrolle sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi